99

Wird  die  Anzeige  versäumt  und  erst  bei  eintretender  Krankheit
eines  Dienstboten  erstattet,  so  hat  das  Abonnement  keine  Gültigkeit.
Das  Abonnement  darf  im  Falle  des  Abs.  1  nur  für  den
namentlich  genaunten  Dienstverpflichteten  bezw.  nach  seinem  Austritt
  für  seinen  Nachfolger  in  der  betreffenden  Dienststellung  in
Anspruch  genommen  werden.  (Anmerkung  2  f.  unten).
8  5.

Kur  und  Pflege  werden  auch  dann  auf  Grund  des  Abonnements
  gewährt,  wenn  der  Dienstverpflichtete  im  Laufe  des  genannten
  Zeitraums  —  §  1  —  wiederholt  erkranken  sollte.

§  6.

Es  kann  nur  für  Dienstverpflichtete  abonniert  werden,  welche
zur  Zeit  der  Anmeldung  nicht  krank  sind.  Ergibt  sich,  daß  ein  in
das  Krankenhaus  aufgenommener  Dienstverpflichteter  vor  Lösung
des  Abonnementsscheines  bereits  erkrankt  war,  so  gilt  das  Abonnement
  für  diesen  Kurfall  nicht,  es  sei  denn,  daß  die  Herrschaft  nachweist,
  daß  ihr  von  einer  Erkrankung  in  dem  maßgebenden  Zeitpunkt
  nichts  bekannt  war.  s

7.

Erfolgt  eine  Abonnements-Anmeldung  erst  im  Laufe  des
Jahres,  das  heißt  nach  dem  5.  April,  so  tritt  das  Anrecht  auf  freie
Kur  und  Verpflegung  erst  am  siebenten  Tage  nach  der  Anmeldung
ein.  Der  Abonnementsbetrag  ist,  soweit  die  Anmeldungen  bis
einschl.  30.  September  erfolgen,  stets  für  das  ganze  Jahr  zu  entrichten.
  Für  die  nach  dem  30.  September  hinzutretenden  Abonnenten
beträgt  der  Prämiensatz  für  den  Rest  des  Verwaltungsjahres  3  M.

88.

Wird  ein  Dienstverpflichteter,  für  welchen  abonniert  ist,  krank,
so  ist  dies  unter  Vorlegung  des  Abonnementsscheines  im  Geschäftszimmer
  des  Stadtkrankenhauses  anzuzeigen.

Die  Poliklinik  ist  täglich  und  zwar  an  den  Wochentagen  von
8—10  Uhr,  au  Sonn=  und  Festtagen  von  8—9  Uhr  vormittags

Anmerkung  2.  Angabe  des  Namens  der  versicherten  Person  ist  auch
erforderlich,  wenn  Inhaber  besserer  Dienststellungen  z.  B.  Kinderfräulein,
Stütze  der  Hausfrau  vom  Abonnement  ausgeschlossen  werden.

Anmerkung  3.  Bei  Krankheiten,  als  deren  Folge  Erwerbsunfähigkeit
zu  besorgen  ist,  übernimmt  in  geeigneten  Fällen  die  Landesversicherungs-Anstalt
das  Heilverfahren  auf  ihre  Kosten.  Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  es,  beibeginnendem
  Lungenleiden  dies  Heilverfahren  sobald  als  möglich  zu  beantragen.

  Der  Antrag  ist  im  Gewerbeamte,  Breslauerstraße  39  unter  Vorlegung
der  Invaliditäts-Versicherungskarte  zu  stellen.