100

geöffnet.  Zu  anderen  Zeiten  findet  poliklinische  Behandlung  nur
in  besonders  dringenden  Fällen  (bei  Unglücksfällen  rc.)  statt.
89.

Auf  Verlangen  wird  der  Kranke  mittelst  Krankenwagen  abgeholt.
  Hierfür  sind  4  M  an  den  Verwaltungs-Inspektor  zu  zahlen.
8  10.

Wird  eine  Krankenhausbehandlung  über  diejenige  Zeit  hinaus
erforderlich,  während  welcher  der  Dienstberechtigte  einzutreten  hat,
so  erfolgt  die  Weiterbehandlung  auf  Kosten  des  erkrankten  Dienstverpflichteten
  oder  derjenigen,  die  sonst  für  ihn  einzutreten  verpflichtet
  sind.  8  11.

Werden  für  erkrankte  Dienstverpflichtete  andere  von  dem
Dienstberechtigten  eingestellt,  so  gelten  dieselben  auf  Grund  des
bisherigen  Abonnements  so  lange  als  nicht  versichert,  als  die  Kur
zu  Lasten  des  Abonnements  erfolgt.

.  812.

Das  Abonnement  gibt  kein  Recht  auf  kostenfreie  Beerdigung

der  eingelieferten  Person.

Der  Magistrat.

Gebührentarif
für
Desinfektionen.

1.  Die  Gebühren  für  Desinfektion  von  Wohnräumen  und  der  in
diesen  Räumen  befindlichen  beweglichen  Sachen  betragen  6  —  sechs  —
Pfennig  für  jedes  Kubikmeter.  Bruchteile  werden  voll  gerechnet.

2.  Die  Gebühren  für  die  Desinfektion  von  beweglichen
Sachen  in  der  städtischen  Desinfektionsanstalt  betragen  für  jedes
Kubikmeter  des  Raumes,  welchen  die  Sachen  in  dem  Desinfektionsapparat
  eingenommen  haben  3  —  drei  —  Mark.  Die  Berechnung
erfolgt  nach  Zehnutel-Kubikmetern.  Die  Mindestgebühr  beträgt  indeß
  50  —  fünfzig  —  Pfennig.

3.  Die  Gebühren  für  die  mittelst  Chemikalien  (Karbollösung,
Seifenlösung)  und  Brodabreibung  desinfizirten  Räume  und  der
darin  befindlichen  Sachen  werden  auf  80  J  70  =  1,50  M.  —
eine  Mark  fünfzig  Pfennig  —  pro  Stunde  der  von  einem  Desinfektor
  und  einem  Gehilfen  verwendeten  Arbeitszeit  berechnet.  Die