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Berechnung  erfolgt  nach  Viertelstunden.  Der  Mindestbetrag  der
Gebühr  beträgt  indes  50  —  fünfzig  —  Pfennig.  Mit  den  Gebühren
  zu  2  und  3  sind  auch  die  Aufwendungen  der  Anstalt  für
den  Transport  der  Sachen  von  der  Wohnung  nach  der  Anstalt
und  die  Aufwendungen  für  Desinfektionsmaterialien  beglichen.

4.  Falls  die  Desinfektion  von  Wohnräumen  oder  beweglichen
Sachen  bestellt  ist  und  den  demnächst  erscheinenden  Desinfektoren  die  sofortige
  Ausführung  der  Desinfektion  bezw.  die  Verpackung  und  Abholung
der  Sachen  zum  Transport  nach  der  Desinfektionsanstalt  aus  irgend
einem  Grunde  nicht  gestattet  wird,  so  sind  für  den  nutzlosen  Zeitaufwand
  und  die  Hin=  und  Rückbeförderung  der  Wagen  und  Desinfektionsutensilien
  in  jedem  Falle  sechs  Mark  an  Gebühren  zu  entrichten.

5.  Gereinigte  Sachen  haben  die  Eigentümer  in  der  Desinfektionsanstalt
  in  Empfang  zu  nehmen  oder  durch  legitimierte  Beauftragte
  in  Empfang  nehmen  zu  lassen.  Auf  Verlangen  oder  bei  Unterlassung
  der  Abholung  kann  die  Beförderung  der  Sachen  nach  der  Wohnung
  gegen  eine  besondere  Gebühr  von  1  4  —  einer  Mark  —
pro  chm  erfolgen.  Angefangene  Kubikmeter  werden  voll  berechnet.

6.  Die  Gebühren-Rechnungen  werden  nach  beendeter  Desinfektion
  den  Auftraggebern  durch  die  Inspektion  des  Krankenhauses
zugefertigt.  —  Die  Zahlungen  sind  innerhalb  der  auf  den  Rechnungen
  vermerkten  Zeit  an  die  dort  angegebene  Kasse  zu  leisten.
—  An  die  Desinfektoren  dürfen  Gebühren  nicht  gezahlt  werden.

7.  Wenig  bemittelten  Hausvorständen  kann  die  Deputation
des  städtischen  Krankenhauses  die  Gebühren  ermäßigen  oder  ganz
rrlassen.

Dieser  Erlaß  der  Desinfektionsgebühren  soll  aber  durchaus
micht  den  Charakter  einer  Armenunterstützung  haben.

Nachtrag.
Für  die  Desinfektion  von  Wohnräumen  und  beweglichen
Sachen  werden  Gebühren  nicht  erhoben,  wenn  sie

a)  durch  Polizeiverordnung  unbedingt  vorgeschrieben  ist,

b)  auf  Grund  der  Polizeiverordnung  von  der  Königlichen  Polizeidirektion
  angeordnet  ist,

)  wenn  sie  auch  ohne  solche  besondere  polizeiliche  Anordnung
bei  Todesfällen  und  beim  Wohnungswechsel  von  an  Lungen-,
Kehlkopf=  oder  Darmtuberkulose  schwer  kranken  Personen
seitens  der  Beteiligten  beantragt  war.