die  Benutzung  des  Krankentrausportwagens.

I.  Zur  Beförderung  von  verletzten  oder  erkrankten  Personen
nach  dem  städtischen  oder  einem  anderen  der  hiesigen  Krankenhäuser,
  von  der  Straße  zur  Wohnung,  von  Wohnung  zu  Wohnung,
oder  nach  dem  Bahnhof  stehen  auf  der  Zentrale  der  Feuerwehr
(Marstallstraße)  mit  Pferden  bespannte  Krankentransportwagen  bereit.

II.  Die  Begleiter  des  Wagens  sind  zwei  im  Samariterdienst
geschulte  Feuerwehrleute.

III.  Der  Wagen  kann  zur  Beförderung  von  Personen,  welchedurch
  einen  Unfall  betroffen  sind,  jederzeit  ohne  weitere  Förmlichkeit
  durch  Fernsprecher  herbeigerufen  werden.

IV.  Zur  Beförderung  erkrankter  Personen  bedarf  es  dagegen
  einer  durch  einen  Arzt  ausgestellten  Bescheinigung.

Aus  dieser  muß  ersichtlich  sein:

a)  Vor=  und  Zuname,  sowie  Stand  und  Wohnung  des  zu

Befördernden;

b)  Ort,  wohin  der  Kranke  zu  befördern  ist;
)  ob  der  Erkrankte  an  einer  ansteckenden  oder  nicht  ansteckenden

Krankheit  leidet.

Wird  eine  solche  Bescheinigung  nicht  beigebracht,  so  hat  der-Transportführer

  den  Transport  abzulehnen.

V.  Flür  die  Benutzung  der  städtischen  Krankentransportwagen
werden  die  nachstehenden  Gebühren  erhoben:

1.  für  Transporte  auf  Rechnung  der  Armenverwaltung,
für  Transporte  auf  Antrag  der  Krankenkassen,  der
sozialen  Fürsorge-Anstalten,  des  Dienstbotenabonnements
  und  der  Ortspolzeitt::  4,00  Al.
.  für  alle  anderen  Transporte  innerhalb  des  Stadtgebiets  6,00  M.
3.  Transporte  nach  außerhalb  sollen  nur  ausnahmsweise
  mit  Genehmigung  des  Dezernenten  des  Krankenhauses
  ersolgen.  Die  Transportkosten  werden  dann
in  jedem  Falle  besonders  festgesetzt.

Posen,  den  15.  Dezember  1906.
Der  Magistrat.

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