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Abschnitt  IV.  Kanalisation  und  Abfuhr.

Polizei-Derordnung

vom  9.  Januar  1886,  betreffend  die  Reinhaltung  der  Grundstücke
und  die  Wegschaffung  der  Auswurf=  und  Abfallstoffe  von  denselben,

in  der
durch  die  Polizei-Verordnung  vom  1.  März  1890
abgeänderten  Fassung.
Auf  Grund  des  8  5  des  Gesetzes  über  die  Polizei-Verwaltung
vom  11.  März  1850  wird  nach  Beratung  mit  dem  Gemeinde-Vorstande
  für  die  Stadt  Posen  folgende  Polizei-Verordnung  erlassen.

§  1.
Reinerhaltung  der  Grundstückshöfe.

Die  Hofräume  jedes  Grundstücks  müssen  rein  und  sauber
gehalten  werden.  Die  Verpflichtung  hierzu  liegt  dem  Eigentümer
oder  dem  von  ihm  bestellten  und  der  Polizeibehörde  bezeichneten
Verwalter  des  Grundstücks  ob.

Jede  Verunreinigung  der  Höfe,  ingleichen  das  Ausschütten
oder  offene  Ablagern  von  Müll  und  Kehricht,  von  Kloake,  Dung,
Mist,  sonstigen  stinkenden  oder  fauligen,  sowie  Küchen=  und
Wirtschafts-Abgängen  an  anderen  Stellen  im  Hofe  oder  im  Hause
und  Grundstücke,  als  in  Müllkasten  oder  in  Dung=  und  Mistgruben
ist  verboten.  (ckr.  88  4  und  24).

§  2.
Desinfektion  der  Abtritts=  2c.  Gruben,  der  Abzugskanäle
  u.  s.  w.  auf  den  Grundstücken.

Jeder  Eigentümer  oder  Verwalter  eines  Grundstücks  ist  verpflichtet,
  die  auf  dem  Grundstücke  befindlichen  Abtritts=  und  zur
Aufnahme  unreiner  bezw.  übelriechender  Stoffe  bestimmten  Gruben,
die  Dünger=  und  Mistgruben  bezw.  Müllkasten,  Schlammkasten
(Schlammfänge),  Abzugskanäle  und  Rinnsteine  in  tunlichst  geruchlosem
Zustande  zu  erhalten.

Eine  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Inhabern  öffentlicher
Lokale  und  Etablissements,  den  Fabrikanten,  Bauunternehmern  und
ähnlichen  Personen  (ckr.  §  6)  bezüglich  der  Aborte  und  Pissoirs