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für  ihre  Lokale  und  Etablissements,  Fabrikstätten,  Gewerbsanlagen,
Bauplätze  u.  s.  w.  ob.

Für  außergewöhnliche  Zeiten  (Epidemien  2c.)  beziehungsweise
für  außergewöhnliche  Fälle  bleibt  es  der  Polizeibehörde  vorbehalten,
ein  besonderes  Desinfektionsverfahren  anzuordnen.

83.
Verbot  des  Ableitens  stinkender  Flüssigkeiten  2c.

in  die  Straßenrinnsteine,  Wasserläufe  u.  s.  w.

Flüssigkeiten,  welche  einen  üblen  Geruch  verbreiten,  Blut,
Blutwasser,  Lauge,  in  welcher  Stockfische  aufgeweicht  worden,  Jauche
(Abgänge  aus  Vieh=  und  Pferdeställen),  menschliche  Exkremente,
Abgänge  aus  Gerbereien,  Fleischereien,  Seifensiedereien,  Leimkochereien,
  ungereinigte  Weichwässer  der  Bierbrauereien,  und  solche
Abgänge,  welche  sich  nicht  im  flüssigen  Zustande  befinden  oder  beim
Stehen  einen  Bodensatz  bilden  und  leicht  in  Fäulnis  übergehen,
dürfen  aus  den  Grundstücken  nicht  in  die  Rinnsteine,  Straßenkanäle,
  Wasserläufe  und  öffentlichen  Gewässer  geleitet,  beziehungsweise
  geworfen,  sondern  müssen  in  besonderen  Gruben  (Schlammkasten,
  Schlammfänge)  aufgefangen  werden,  welche  den  für  Dungund
  Mistgruben  gegebenen  Vorschriften  entsprechen  (efr.  8  4).

Die  Eingußöffnungen  der  Schlammkasten  (Schlammfänge)  —
cfr.  88  2  und  12  —  müssen  mit  Wasserverschluß  versehen  sein.

Verboten  ist  auch  das  Ableiten  bezw.  Ausgießen  von  Urin
aus  den  Grundstücken  in  die  Rinnsteine,  Straßenkanäle  u.  s.  w.
mit  alleiniger  Ausnahme  desjenigen  aus  Pissoirs  mit  ununterbrochener
  Wasserspülung  (§  7  letzter  Abschnitt  dieser  Verordnung).

§  4.

Anlegung  von  Müll=  oder  Aschenkasten,  Dungund

  Mistgruben  auf  den  Höfen.

Jeder  Grundstücksbesitzer  ist  verpflichtet,  für  die  Bewohner
seines  Grundstücks  einen  oberirdischen  Müll=  und  Aschenkasten  von
Mauerwerk  oder  Eisenblech  mit  feuersicherem  Deckelverschluß  und
zwar  möglichst  isoliert  von  allen  zum  Aufenthalte  von  Menschen
bestimmten  Räumen  anzubringen  und  außerdem,  wo  die  Verhältnisse
dies  erfordern,  eine  Dung=  und  Mistgrube  auzulegen.

Dung=  und  Mistgruben  müssen  ebenfalls  isoliert  von  allen  zum
Aufenthalte  von  Menschen  bestimmten  Räumen  und  möglichst  weit
von  der  Straße  entfernt,  nur  im  Hofe  angelegt  werden.  Sie
müssen  von  anderen  Gruben  und  Behältern  getrennt,  sicher  und