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möglichst  luftdicht  in  der  Abdeckung,  in  Wand  und  Sohle  aber
völlig  wasserdicht  und  undurchlässig  sein.
§  5.

Entleerung  und  Reinigung  der  Dung=  und  Mistgruben,
sowie  der  Müllkasten  und  Fortschaffung  des  Inhalts
derselben.

Die  Dung=  und  Mistgruben,  sowie  die  Müll=  und  Aschenkasten
  (§  4)  müssen  mindestens  alle  14  Tage,  jedenfalls  aber  dann,  wenn
die  Behältnisse  dermaßen  angefüllt  sind,  daß  der  Deckel  der  Grube
oder  des  Kastens  nicht  mehr  vollständig  schließt,  die  Schlammkasten
(Schlammfänge)  —  8  3  —  dagegen  so  oft  geräumt  und  gereinigt
werden,  daß  eine  Überfüllung  nicht  eintreten  und  der  Inhalt  nicht
ausfließen  kann.

Das  Ausleeren  der  Dung=  und  Mistgruben  einschließlich  der
Abfuhr,  sowie  die  Ausfuhr  und  das  Austragen  sonstiger  ekelerregender
  oder  übelriechender  tierischer  Abgänge  und  das  Austragen
der  Nachteimer  (efr.  8  24  erster  Abschnitt)  darf  in  den  Sommermonaten
  April  bis  incl.  September  nur  von  11  Uhr  Abends  bis
6  Uhr  Morgens,  in  den  übrigen  Monaten  nur  von  10  Uhr  Abends
bis  7  Uhr  Morgens  vorgenommen  werden.

Die  Ausfuhr  von  Pferdedünger  darf,  falls  derselbe  mit
anderem  Dünger  oder  anderen  Abgangsstoffen  nicht  vermischt  ist,
bis  10  Uhr  Vormittags  erfolgen.  Die  Polizeibehörde  behält  sich
vor,  die  Erlaubnis  zur  Ausfuhr  von  Pferdedünger  über  die  vorbestimmte
  Vormittagsstunde  hinaus,  in  besonderen  Ausnahmefällen
zu  erteilen.

Die  Entleerung  der  Asch=  und  Gemüllkasten  und  die  Abfuhr
des  Gemülls  und  Kehrichts  aus  den  Grundstücken  ist  nur  bis
9  Uhr  Vormittags  gestattet.

Zum  Transport  des  Inhalts  der  Dünger=  und  Mistgruben,
der  Müll=  und  Aschenkasten  dürfen  nur  solche  Wagen  oder  Transportmittel
  verwendet  werden,  welche  fest  und  dicht  und  derart  eingerichtet
  sind,  daß  von  der  Ladung  nichts  verloren  gehen  oder  durchsickern
  und  daß  die  öffentliche  Straße  nicht  verunreinigt  werden  kann.

Dünger=  und  Abgangsstoffe  dürfen  nur  durch  die  Straße
gefahren  werden,  nachdem  sie  durch  geeignete  Desinfektionsmittel
tunlichst  geruchlos  gemacht  sind.

Fuhrwerke  mit  Dünger-,  Mist-,  Kloakstoffen,  Kehricht  beladen,
müssen  den  Weg  nach  dem  Bestimmungsorte  ohne  Unterbrechung
fortsetzen  und  dürfen  nirgends  innerhalb  der  Stadt  anhalten.