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Was  vorstehend  über  die  Tageszeit  der  Entleerung  der  Dungund
  Mistgruben  und  der  Abfuhr  des  Grubeninhalts,  sowie  über
die  Beschaffenheit  der  Transportmittel  rc.  2c.  vorgeschrieben  ist,  gilt
auch  für  die  Reinigung  der  Schlammkasten  (Schlammfänge)  —
8  3  —.  Nur  müssen  die  zur  Abfuhr  des  Inhalts  von  Schlammkasten
  und  anderer  Abgangsstoffe  benutzten  Wagen  auch  bedeckt  sein.

Im  Falle  der  Entleerung  der  Schlammkasten  (Schlammfänge)
und  der  Fortschaffung  des  Inhalts  derselben  mittelst  pneumatischer
Apparate  2c.  und  luftdicht  verschlossener  Tonnenwagen  finden  lediglich
die  Vorschriften  in  8  16  dieser  Verordnung  Anwendung.

§  6.
Vorhandensein  der  zur  Befriedigung
natürlicher  Bedürfnisse  benötigten  Anstalten
auf  bewohnten  Grundstücken.

Auf  jedem  bewohnten  Grundstücke  müssen  die  für  dessen
Bewohner  benötigten  Anstalten  zur  Befriedigung  natürlicher  Bedürfnisse
  (Pissoirs,  Aborte)  in  ausreichender  Zahl  und  angemessener
Einrichtung  (event.  nach  Anordnung  der  Polizeibehörde)  vorhanden
sein  und  in  genügender  Ordnung  unterhalten  werden.

Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Fabrikanten,  Bauunternehmern,
  Gewerbetreibenden  2c.  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  betreffenden
  Grundstücke  in  Beziehung  auf  die  in  ihren  Fabriken,
Gewerbsanlagen,  Bauplätzen,  Speichern  usw.  beschäftigten  Gesellen,
Gehilfen,  Arbeiter,  Lehrlinge  rc.  ob.  Diese  Bedürfnisanstalten  müssen
für  die  Geschlechter  gesondert,  auch  die  Zugänge  zu  ihnen  mit  entsprechender
  Aufschrift  versehen  sein.

In  öffentlichen  Etablissements  und  Vergnügungslokalen,
Restaurants,  Hotels,  Gasthöfen,  Ausspannungen,  bei  den  Theatern,
Zirkus,  den  zu  öffentlichen  Schaustellungen  und  Aufführungen  bestimmten
  Baulichkeiten,  denjenigeu  Gebäuden,  in  denen  Ressourcen,
Vereine,  geschlossene  Gesellschaften  ihre  Zusammenkünfte  abhalten,
oder  in  denen  Versammlungen,  Vorlesungen,  Musikaufführungen
stattzufinden  pflegen,  müssen,  je  nach  den  obwaltenden  Umständen,
nach  Anordnung  der  Polizeibehörde  Pissoirs  und  Aborte  in  ausreichender
  Zahl  und  für  die  Geschlechter  gesondert,  angelegt  und
die  Räume,  in  denen  sich  die  Bedürfnisanstalten  befinden,  sowie  die
Zugänge  zu  ihnen  mit  entsprechender  Aufschrift  bezeichnet  werden.
Die  Verpflichtung  hierzu  liegt  den  Inhabern  der  Etablissements  2rc.  ob.