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87.

Einrichtung  der  Bedürfnis-Anstalten.

In  allen  vorbezeichneten  Grundstücken  bezw.  solchen  Gebäuden,
die  zum  längeren  Aufenthalt  von  Menschen  dienen,  dürfen  fortan
die  Bedürfnisanstalten  nur  derart  eingerichtet  werden,  daß  die
Menschlichen  Exkremente  in  Gruben  gesammelt  werden.

Die  Anlage  und  Einrichtung  der  Abortgruben  und  Bedürfnisanstalten
  hat  nach  Maßgabe  der  baupolizeilichen  Vorschriften  zu
erfolgen.  »

DieNeueinrichtungvonBedürfnis-AnftaltennachdemTonnenoder
  Kübelsystem  ist  von  dem  Inkrafttreten  dieser  Polizei-Verordnung
ab  unzulässig.  Zur  Beseitigung  der  vorhandenen  Anstalten  nach
diesem  System  und  Einrichtung  von  Abtritten  nach  dem  Grubensystem
  sind  die  betreffenden  Grundstücksbesitzer  auf  Anordnung  der
Polizeibehörde  innerhalb  der  ihnen  dazu  bestimmten  Frist  in  dem
Falle  verpflichtet,  wo  die  Tonnen=  bezw.  Kübel-Abtritte  den  für  ihre
Einrichtung  gegebenen  Vorschriften  nicht  mehr  in  allen  Stücken
entsprechen  und  dieser  vorschriftswidrige  Zustand  außerdem  belästigende
  oder  gar  gesundheitsschädliche  Ausdünstungen  im  Gefolge
  hat.

Zur  Aufstellung  von  Nachtstühlen,  sowie  zur  ferneren  Benutzung
  bereits  ausgestellter  Nachtstühle  in  zu  Wohnungen  gehörigen
Nebenräumen,  bedarf  es  besonderer  polizeilicher  Genehmigung.
Dieselbe  wird  unter  dem  Vorbehalte  jederzeitigen  Widerrufs  nur
in  dem  Falle  erteilt,  daß  der  Aufstellungsraum  den  Bedingungen
des  §  10  zu  a  dieser  Polizei-Verordnung  entspricht  und  daß  sich
auf  dem  Grundstücke  eine  vorschriftsmäßige  Grube  befindet.

Pissoirs  öffentlicher  Lokale  und  Etablissements,  Restaurants,
Hotels,  Gasthöfe,  Theater  usw.,  Fabrikstätten,  Gewerbsanlagen,
Bauplätze  usw.  (§8  2  zweiter  Abschnitt  und  6  zweiter  und  dritter
Abschnitt),  sowie  die  für  den  gemeinschaftlichen  Gebrauch  bestimmten
Pissoirs  auf  den  von  mehr  als  vier  Familien  bewohnten  Grundstücken
  müssen  bis  zum  1.  Juni  1890  entweder  eine  an  die  städtische
Kunstwasserleitung  angeschlossene,  ununterbrochene  Wasserspülung  erhalten
  oder  dergestalt  eingerichtet  werden,  daß  der  Urin  in  einer
dichten  Rohrleitung  nach  der  Grube  zur  Aufnahme  der  menschlichen
Exkremente  abfließt.  Für  schwachbewohnte  (d.  h.  von  nicht  mehr
als  4  Familien  bewohnte)  Grundstücke  sind  Pissoirs  mit  ausreichend
großen,  dichten  metallenen  Untersatz-Gefäßen  (Eimern,  Kübeln)  zum
Auffangen  des  Urins  gestattet.