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ebenso  die  Wände  desselben  bis  mindestens  zur  halben
Höhe  des  Nachteimers;  ferner  muß  der  Nachtstuhl  entweder
  mit  einem  gutschließenden  Deckel  für  die  Sitzöffnung.
und  mit  einem,  seine  ganze  Oberfläche  einnehmenden  Deckel,
oder  aber  mit  einem  luftdicht  schließenden  Deckel  versehen
  sein.

c)  Die  Nachteimer  müssen  von  Metallblech  und  mit  einem
für  den  Transport  luftdicht  schließenden  Deckel  versehen
  sein.

)  Zu  jedem  Nachtstuhle  müssen  die  nötigen  Wechseleimer
vorhanden  sein.

§  11.

Einholung  polizeilicher  Genehmigung  zur
Benutzung  neu  eingerichteter  Abtritte.
Neue  Abtrittsgruben  sowohl,  als  auch  bereits  bestehende,  in

Gemäßheit  der  vorstehenden  Vorschriften  abgeänderte,  dürfen  nur
nach  vorheriger  baupolizeilicher  Besichtigung  und  schriftlicher  Genehmigung
  in  Gebrauch  genommen  werden.

812.
Zulässigkeit  der  Einführung  reinen  tierischen
Düngers,  nicht  fester  Schlachtabgänge  und
Senkgrubenrückstände  in  die  Abtrittsgruben
und  beweglichen  Behälter.

Es  ist  gestattet,  in  die  Abortgruben  außer  dem  Inhalte  von
Nachtgeschirren  und  Nachteimern  reinen  tierischen  Dünger  mit  Ausnahme
  des  Pferdedüngers,  sowie  nicht  große  Schlachtabgänge,  die
Rückstände  der  Schlammkasten  (Schlammfänge)  und  den  Urin  aus
Pissoirs  ohne  Wasserspülung  mit  Untersatzgefäßen  (Eimern)  einzuführen.
  Die  Einführung  aller  sonstigen  flüssigen  und  festen  Stoffe
wird,  abgesehen  von  Spülung  und  Desinfizierung,  untersagt;
namentlich  dürfen  Pferdedünger,  Strohdünger  aller  Art,  trockene
und  feste  Körper,  z.  B.  Asche,  Müll,  Schutt,  Kehricht,  Sand,  Lumpen,
Scherben,  Stroh,  Borsten,  Federn,  Metallstücke,  tote  Tiere,  Gemüseabfälle
  und  dergleichen  nicht  hineingeworfen,  sowie  Niederschläge,
Wasch-,  Küchen=  und  Badewasser  nicht  hineingeleitet  resp.  gegossen
werden.  .

Das  Austragen  bezw.  Wegschaffen  von  Nachteimern  und
Nachtgeschirren  über  die  Straße  zu  einem  anderen  Zweck  als  dem
im  §24  vorgesehenen  zur  Düngung  der  Äcker  und  Gärten,  nament-