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lich  aber  zum  Zwecke  der  Entleerung  in  die  Abort-Anlagen  eines
anderen  Grundstückes  ist  verboten.

8  13.

Entleerung  der  Bedürfnisanstalten  und  Fort—
schaffung  der  Auswurfstoffe,  sowie  Reiner—
haltung  der  Abtritte  und  Pissoirs.

Jeder  zur  Anlage  und  Unterhaltung  von  Bedürfnisanstalten
Verpflichtete  (§  6)  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Entleerung
der  Bedürfnisanstalten  und  die  Fortschaffung  der  Auswurfstoffe  in
in  den  dafür  durch  diese  Verordnung  bestimmten  Fristen  und  Arten
erfolge.  (efr.  88  5,  14  bis  17  und  20.)

Die  Sitzbrette  der  Aborte  sind  stets  rein  und  sauber  zu  erhalten
  und  während  der  Nichtbenutzung  mit  Deckeln  zu  verschließen.

Jede  Verunreinigung  des  Pissoirs  und  Aborte  der  öffentlichen
Anstalten  und  Dienststellen,  in  öffentlichen  Lokalen,  Etablissements,
gewerblichen  Anlagen  (8  6),  oder  derjenigen  Bedürfnisanstalten
auf  Privatgrundstücken,  welche  der  gemeinschaftlichen  Benutzung
dienen,  ist  verboten.

§  14.
Fristen  für  die  Entleerung  der  Bedürfnisanstalten

Jeder  Besitzer  oder  Verwalter  eines  Grundstücks,  Inhaber
eines  öffentlichen  Etablissements,  Fabrikant  (§  6)  ist  verpflichtet,
die  vollständige  Räumung  der  auf  seinem  Grundstücke  befindlichen
Abtrittsgruben  vierteljährlich,  jedenfalls  aber  dann  vornehmen  zu
lassen,  sobald  die  Grube  bis  auf  0,20  Meter  vom  Rande  entfernt
gefüllt  ist,  oder  innerhalb  der  von  der  Polizeibehörde  für  die  Bewirkung
  der  Entleerung  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  in  der
Zeitung  oder  durch  besondere  Verfügung  an  den  Verpflichteten
bestimmten  Frist.

Die  beweglichen  Behälter  sind,  ehe  eine  Überfüllung  eintritt,
jedenfalls  aber  wöchentlich  mindestens  zwei  mal  mit  einem  leeren,
gut  gereinigten  und  desinfizierten  Behälter  zu  wechseln.  Die  Art
der  Desinfektion  unterliegt  den  Bestimmungen  der  Polizeibehörde.
Der  gefüllte  Behälter  ist  luftdicht  zu  verschließen  und  die  Bewerkstelligung
  der  Abfuhr  bezw.  Fortschaffung  desselben  ungesäumt  zu
veranlassen.

Für  außerordentliche  Zeiten  bleibt  es  der  Polizeibehörde  vorbehalten,
  aus  sanitätspolizeilichen  Gründen  eine  häufigere  Entleerung
der  Abtrittsgruben  bezw.  einen  öfteren  Wechsel  der  beweglichen  Behälter
  anzuordnen.