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Die  vorstehend  in  dem  zweiten  und  dritten  Abschnitte  gegebenen
  Vorschriften  finden  auch  auf  Nachteimer  und  Untersatzgefäße
(Eimer  in  den  Pissoirs)  sinngemäße  Anwendung.

§  15.
Räumung  der  Abtrittsgruben  mittelst  Dampfpumpe.

Die  Räumung  der  Abtrittsgruben  darf  nur  mit  eisernen,
luftdicht  verschlossenen,  auf  Rädern  ruhenden  Behältern  (Tonnenwagen)
  und  pneumatischen  Apparaten  mittelst  Dampfpumpen,  durch
welche  der  Grubeninhalt  vollständig  entleert  werden  kann,  vorgenommen
  werden.

Die  Maschine  und  Geräte  müssen  stets  in  gutem  Zustande
und  die  Verschlüsse  vollkommen  dicht  erhalten  werden.

Schläuche  und  Röhren  sind,  sofern  sie  nicht  gerade  gebraucht
werden,  in  einem  geschlossenen  Materialienwagen  zu  transportieren
bezw.  zu  bewahren.

Die  Maschine  darf  nur  mit  Koaks  oder  solchem  Brennmaterial
  gefeuert  werden,  welches  eine  Belästigung  der  Bewohner
durch  Rauch  oder  Ruß  ausschließt.

Die  zur  Verwendung  kommenden  Maschinen  und  Apparate
müssen  von  der  Polizeibehörde  genehmigt  sein.

§  16.  .
Ort,  von  welchem  aus  die  Entleerung  zu  erfolgen  hat
und  Tageszeit  für  die  Entleerung  und  Fortschaffung
des  Grubeninhalts.

Die  Entleerung  der  Abtrittsgruben  hat  in  der  Regel  von
der  Straße  aus  zu  erfolgen,  kann  aber  auch,  wo  dies  ohne
Belästigung  der  Hausbewohner  möglich  ist,  vom  Hause  aus  stattfinden.
  Der  Straßenverkehr  darf  durch  die  Entleerung  nicht
behindert  werden.

Die  Entleerung  der  Gruben  muß  ohne  Unterbrechung  erfolgen,
stets  vollständig  geschehen  und  daher  auch  den  Bodensatz  der
Gruben  umfassen.

Gegenstände,  welche  zur  Düngung  untauglich  sind  und  auch
durch  die  Maschine  nicht  gehoben  werden  können,  z.  B.  Bauschutt,
Scherben,  Steine  u.  s.  w.  sind  nach  zuvoriger  Desinfektion  auszuschöpfen
  und  abzuführen.

Die  Entleerung  der  Gruben  darf  in  den  Sommermonaten
April  bis  inkl.  September  nur  von  5  Uhr  Morgens  bis  11  Uhr
Abends,  in  den  übrigen  Monaten  nur  von  6  Uhr  Morgens