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bis  10  Uhr  Abends,  während  der  Nachtzeit  aber  nur  mit  polizeilicher
  Erlaubnis  für  jeden  einzelnen  Fall  vorgenommen  werden.

An  Sonn=  und  Feiertagen  ist  die  Grubenräumung  ebenfalls
nur  mit  spezieller  Erlaubnis  der  Polizeibehörde  zulässig.

Der  gewonnene  Grubeninhalt  muß  sofort  nach  der  Füllung
der  lust-  und  wasserdicht  verschlossenen  Behälter  (Tonnenwagen)  —
8  14  erster  Absatz  —  in  diesen  Gefäßen  ohne  Unterbrechung  aus
der  Stadt  entfernt  werden,  insoweit  nicht  die  Verwendung  desselben
in  der  nach  §  24  zulässigen  Weise  stattfindet.  Für  die  Tageszeiten
dieses  Transportes  gilt  die  im  vierten  Absatze  bestimmte  Zeit  der
Grubenentleerung.

Erfolgt  die  Entleerung  der  Schlammkasten  (Schlammfänge)  —
cfr.  8  4  zweiter  Abschnitt  und  §  5  —  mittelst  pneumatischer
Apparate  und  Dampfpumpe  in  eiserne,  luftdicht  verschlossene
Behälter  (Tonnenwagen),  so  finden  hierfür  sowie  für  die  Fortschaffung
  des  gewonnen  Inhalts  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen

Anwendung.
§  17.

Verbot  einer  andersartigen  Grubenentleerung
und  Abfuhr.

Jede  andere  Art  und  Weise  der  Entleerung  und  Abfuhr,
wie  die  in  den  88  15  und  16  vorgeschriebene,  ist  untersagt,  so
lange  nicht  besondere  polizeiliche  Genehmigung  für  dieselbe  erlangt
worden  ist.

8  18.

Wer  zur  Grubenreinigung  sowie  zur  Abfuhr  des  Gruben—
inhalts  und  der  beweglichen  Behälter  befugt  ist.

Die  Pflicht  zur  Vornahme  der  Grubenreinigung  sowie  zur
Abfuhr  des  Grubeninhalts  (88  15  und  16)  und  der  beweglichen
Behälter  (88  14  zweiter  und  vierter  Abschnitt  und  20)  bezw.  das
Recht  zur  Teilnahme  an  diesen  Einrichtungen  regelt  sich  nach  den
Vorschriften  des  Orts-Statuts  für  die  hiesige  Stadt  vom
14.  Dezember  1885,  bestätigt  von  der  Königlichen  Regierung
hierselbst  unterm  31.  Dezember  1885.

8  19.
Pflichten  des  Reinigungs=  und  Abfuhrpersonals.

Die  mit  der  Grubenreinigung  und  Abfuhr  beauftragten
bezw.  mit  der  Aufsicht  über  diese  Verrichtungen  betrauten  Personen
haben  die  Verpflichtung,  Wahrnehmungen  über  schadhafte  oder
fehlerhaft  konstruierte  Abtritts=  2c.  Gruben  (88  3,  4  u.  8)  sofort