114

dem  Grundstücksbesitzer  und  der  städtischen  Baupolizei-Verwaltung

zur  Anzeige  zu  bringen.

8  20.

Abfuhr  der  Behälter  nach  dem  Tonnen-System,  sowie
der  Nachteimer  und  der  für  die  Abfuhr  zulässigen
Tageszeit.

Die  Abfuhr  der  beweglichen  Behälter  mit  menschlichen
Auswurfstoffen  aus  den  nach  dem  Tonnensystem  eingerichteten
Abtritten  (§  9),  sowie  der  Nachteimer  (§  10)  darf  sowohl  am
Tage,  als  auch  während  der  Nachtzeit  geschehen.

Die  Abfuhr  hat  in  geruchloser  Weise  zu  erfolgen.

Die  zur  Abfuhr  der  Behälter  bestimmten  Wagen  müssen
von  den  Seiten  und  oben  verdeckt  sein  und  so  fest  schließen,  daß,
wenn  sich  von  den  Behältern  dennoch  eine  üble  Ausdünstung
entwickeln  sollte,  diese  innerhalb  des  Wagens  abgefangen  wird.

Die  Wagen  müssen  auf  Federn  ruhen  oder  in  Federn  hängen,
reinlich  gehalten,  mit  Olfarbe  gestrichen  und  in  dieser  steis  gut
erhalten  sein.

§  21.

Reinerhaltung  und  Desinfizierung  der  Wagen
und  Transportmittel  für  die  Abfuhr.
Wagen  und  Transportmittel,  mittelst  welcher  Dung-,  Mist-,

Gemüll=  2c.  (8  1)  und  Kloakstoffe  (§8  15  und  20)  fortgeschafft
werden  müssen,  insofern  dieselben  innerhalb  der  hiesigen  Stadt
bleiben,  nach  jedesmaligem  Gebrauche  sofort  derartig  gereinigt  und
desinfiziert  werden,  daß  dieselben  Geruch  nicht  verbreiten.

Die  von  auswärts  in  die  Stadt  kommenden  Wagen  müssen
in  gleichem  Zustande  sich  befinden.

§  22.
Verbotdes  Einpassierens  auswärtiger  Dünger-,  Gemüll-2c.
Transportwagen  vor  Mitternacht  in  die  Stadt.

Den  Fuhrwerken  zur  Abfuhr  des  Viehdüngers,  Kehrichts
und  dergl.  (8  5),  welche  von  auswärts  hierher  kommen,  ist  es
nicht  gestattet,  vor  12  Uhr  Nachts  in  die  Stadt  einzupassieren.

8  23.

Verbot  der  Straßenverunreinigung  bei  der  Räumung
und  dem  Transport  des  Inhalts  der  Abtritts-,  Dünger-#2c.
Gruben.

Bei  der  Entleerung  der  Abtrittsgruben  und  bei  der  Abfuhr
und  dem  Transport  der  menschlichen  Auswurfstoffe,  des  Düngers,