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Mistes  und  Gemülles  und  den  damit  in  Verbindung  stehenden
Arbeiten,  muß  mit  solcher  Vorsicht  vorgegangen  werden,  daß  jede
Verunreinigung  der  öffentlichen  Straßen,  Trottoirs  und  Plätze
vermieden  wird.

Etwaige  Verunreinigungen  sind  sofort  zu  beseitigen,  auch  zu
desinfizieren.

Die  etwa  nötig  werdende  Reinigung  der  durch  das  Verstreuen
  oder  Abfließen  der  Ladung  beschmutzten  öffentlichen  Straßen,
sowie  die  etwaige  Desinfektion  der  verpesteten  Straßen  erfolgt  auf
Kosten  des  Führers  oder  desjenigen,  der  den  undichten  Wagen
hergegeben  hat,  oder  der  mit  der  Aufsicht  über  die  Reinigung  oder
Abfuhr  betrauten  Person.  Dasselbe  Verfahren  findet  auf  Kosten
desjenigen  statt,  der  dem  Verbote  des  §  3  zuwider  die  dort
bezeichneten  Flüssigkeiten  und  Stoffe  in  die  Rinnsteine  ableitet  oder
ableiten  läßt.

§  24.

Aufbringung  der  Kloaken,  des  Düngers  2c.  auf  die  Gärten
innerhalb  der  Stadt  zur  Düngung.  Anlage  von
Ablagerungsstätten  außerhalb  der  Stadt.

Soweit  in  besonderen  Fällen  nicht  sanitätspolizeiliche  Rücksichten
  entgegenstehen,  ist  es  den  Grundbesitzern  in  hiesiger  Stadt
zwar  gestattet,  den  Unrat  aus  den  Dünger=  und  sonstigen  Gruben
und  den  Nachteimern,  sowie  andere  auf  ihren  Gehöften  gesammelte
Abgänge  mit  Stroh  oder  anderen  ähnlichen  Stoffen  vermischt,  zur
Düngung  ihrer  Acker  oder  Gärten  innerhalb  der  Stadt  zu  verwenden;
  der  Unrat  muß  jedoch  unverzüglich  mit  Erde  bedeckt
und  der  Belästigung  der  Anwohnerschaft  durch  üble  Gerüche  dadurch
vorgebeugt  werden.

Dasselbe  gilt  für  den  Unrat  aus  den  Abtrittsgruben  (8  13),
den  beweglichen  Behältern  (8  14  zweiter  Abschnitt),  insofern  der
Magistrat  den  Besitzern  den  Unrat  überläßt.

Im  übrigen  darf  das  Ausladen  bezw.  Ausschütten  und  die-Ablagerung
  von  Unrat  (Kloake,  Dung,  Mist,  Gemüll,  Straßenschmutz
  und  ähnliche  Stoffe)  innerhalb  der  Stadt  nicht  erfolgen,
der  Unrat  muß  vielmehr,  im  Falle  derselbe  nicht  zur  unmittelbaren.
landwirtschaftlichen  Benutzung  abgefahren  wird,  außerhalb  der
Stadt  und,  falls  eine  Ablagerungs-Stelle  innerhalb  des  Polizeibezirks
  der  Polizei-Direktion  Posen  eingerichtet  werden  soll,  an
den  polizeilich  genehmigten  Abladestellen  unter  Beobachtung  der
im  allgemeinen  oder  im  besonderen  desfalls  ergehenden  polizei-