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lichen  Anordnungen  (Aufbewahrungen  im  gemauerten  und  bedeckten
Gruben  von  ausreichender  Größe,  Desinfektion  des  Unrats  und
des  Abladeplatzes  und  dergleichen)  abgelagert  werden.
8  25.
Bedingte  Anwendung  der  Verordnung  auf  isoliert
belegene  Grundstücke  außerhalb  der  Stadt.

Auf  die  isoliert  belegenen  Grundstücke  außerhalb  der  hiesigen

Stadt,  namentlich  diejenigen
an  der  Eichwaldstraße
vor  dem  Königstore,
vor  dem  Berlinertore,
an  der  Bahnhofsstraße,
vor  dem  Mühlentore,
auf  Zawade,
auf  St.  Roch,

finden  fortan  die  Vorschriften
des  §  4  im  vollen  Umfange,
der  §§  7  und  8  insoweit  als  dieselben  den  rayongesetzlichen
Vorschriften  nicht  widersprechen,

Anwendung.  Demzufolge  muß
die  Anlegung  bezw.  Aufstellung  von  Müll=  und  Aschkasten
bis  zum  1.  November  1890,
die  Herstellung  von  vorschriftsmäßigen  Abtritten  nach  dem
Gruben-System  (im  Falle  nicht  vorschriftsmäßige  Bedürfnis-Anstalten
  nach  dem  Tonnen=  oder  Kübel-System  vorhanden
sind)  bis  zum  1.  November  1890

erfolgt  sein.

Die  Vorschriften  in  den  88  15  bis  17  dieser  Verordnung
gelten  für  diese  Grundstücke  erst  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  ihre
Inkraftsetzung  durch  einen,  in  ortsüblicher  Weise  (Bekanntmachung
durch  das  für  amtliche  Publikationen  bestimmte  Preß-Organ)
verkündeten  besonderen  Erlaß  der  Polizei-Behörde  geschieht;
die  Vorschriften  des  §  18  nur  insoweit,

wie  das  Ortsstatut  vom  14.  Dezember  1885,  bestätigt
von  der  Königlichen  Regierung  unterm  31.  Dezember  1885,
dem  nicht  entgegensteht.

Für  die  Räumung  der  Abtrittsgruben  auf  diesen  Grundstücken
  und  die  Abfuhr  der  Kloake  gilt  bis  dahin  alles  dasjenige,
was  für  die  Entleerung  der  Mist-,  Dung=  2c.  Gruben  und  der
Fortschaffung  des  Dunges  rc.  im  §  5  verordnet  ist.