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§  26.
Verantwortlichkeit  beteiligter  Personen  in  gleichem
Umfange.  .
Für  die  Befolgung  der  Vorschriften  der  88  5,  15,  16,  17,
20,  23,  24  und  25  dieser  Verordnung  sind  sowohl  die  betreffenden
Grundstücksbesitzer  bezw.  Verwalter,  als  auch  in  den  geeigneten
Fällen  die  Unternehmer,  Aufseher,  Fuhrherren,  Kutscher  und

Arbeiter  verantwortlich.
§  27.

Strafbestimmungen  und  Aufhebung  früherer
Verordnungen.

Übertretungen  dieser  Verordnung  ziehen,  insoweit  nicht  die-Strafbestimmung
  des  §  366  ad  10  des  Reichs-Straf-Gesetz-Buchs
Anwendung  findet,  Geldstrafe  bis  zu  9  M.,  im  Unvermögensfalle
verhältnismäßige  Haft  nach  sich.

Außerdem  hat  derjenige,  der  die  Vorschriften  dieser  Verordnung
zu  befolgen  unterläßt,  zu  gewärtigen,  daß  im  Wege  polizeilichen
Zwanges  das  Unterlassene  auf  seine  Kosten  nachgeholt  wird.

Für  die  entstehenden  Kosten  haftet  der  Polizei-Behörde
gegenüber  jedoch  der  betreffende  Grundstücksbesitzer,  resp.  der
Inhaber  des  Etablissements,  Vergnügungslokals  rc.  in  den  Fällen
der  §§  1—9,  13,  14,  24  und  25,  der  Abfuhrunternehmer  aber  in
den  Fällen  der  §§  5,  15,  16,  21  und  23  dieser  Polizei-Verordnung.

Diese  Polizei-Verordnung  tritt  mit  dem  1.  September  1886
in  Kraft,  unbeschadet  jedoch  der  in  der  Einleitung  und  im  vorletzten
  Absatze  des  §  8  für  die  dort  vorgeschriebenen  Grubenanlagen
  und  Abänderungen  besonders  bestimmten  Termine.

Mit  diesem  Zeitpunkte  werden  aufgehoben  die  mit  dieser  Verordnung
  im  Widerspruch  stehenden  Polizei-Verordnungen,  namentlich:

a)  §  20  der  Straßenpolizei-Ordnung  vom  18.  Februar  1873,

insoweit  derselbe  über  die  Einrichtung  von  Millkasten
und  Mullablagerungsstellen  auf  Höfen,  und  über  die
Räumung  dieser  Kasten  und  Plätze  handelt,
b)  die  Polizei-Verordnung  vom  27.  Mai  1873,  betreffend  die
Räumung  und  die  Desinfektion  der  Abtritts=  und  Senkgruben
c)  und  die  Polizei-Verordnung  vom  31.  Oktober  1878,
betreffend  Ausfuhr  der  Kloake  und  sonstigen  Dungstoffe.
9.  Januar  1886,
Posen,  den  1.  März  1890..

Der  Königliche  Polizei-Präsident.