Polizei-Derordnung
betreffend
die  Anlage  von  Abortgruben  nebst  den  zugehörigen  Saugleitungen.

Auf  Grund  des  §  5  des  Gesetzes  über  die  Polizei-Verwaltung
wom  11.  März  1850  wird  bezüglich  der  Abortgruben  im  Bezirk
der  Stadt  Posen  nach  Beratung  mit  dem  Gemeinde-Vorstan  de
folgende  Polizei-Verordnung  erlassen.

§  1.
Einrichtung  der  Bedürfnisanstalten  nach  dem
Grubensystem.

Auf  jedem  bewohnten  oder  zum  längeren  Aufenthalt  von

Menschen  dienenden  Grundstücke  muß,  soweit  nicht  nach  Maßgabe

..  9.  Januar  1886  ..
der  Polizei-Verordnung  vom  I.  März  1890  betreffend  die  Reinhaltung

  der  Grundstücke  und  die  Wegschaffung  der  Auswurf=  und
Abfallstoffe  von  denselben,  vorhandene  Bedürfnisanstalten  nach  dem
Tonnen=  bezw.  Kübelsystem  noch  fortbestehen  dürfen,  mindestens
eine  zur  Aufnahme  der  menschlichen  Exkremente  bestimmte  Grube  hergestellt
  werden.

Bei  Neubauten  und  größeren  Umbauten  muß  jedes  Stockwerk
eines  Wohnhauses  mindestens  einen  in  einem  abgeschlossenen  Raume
angelegten  Abtritt  erhalten  (Stockwerksabtritt,  Etagen-Kloset),  welcher
durch  ein  Abfallrohr  mit  einer  für  die  Aufnahme  menschlicher  Exkremente
  bestimmten  Grube  in  Verbindung  gesetzt  ist.  Ausnahmen
hiervon  können  nur  zugelassen  werden,

wenn  mehrere  Stockwerke  eines  Hauses  dauernd  zur  Wohnung

für  eine  Familie  dienen  und  eingerichtet  sind,
ferner  bei  Umbauten,

wenn  eine  Verbindung  von  Stockwerksabtritten  mit  der  auf

dem  Grundstücke  vorhandenen  ordnungsmäßigen  Grube  nicht

zweckmäßig  auszuführen  oder  die  Herstellung  einer  neuen

Grube  mit  verhältnißmäßig  hohen  Kosten  verbunden  ist.

Insbesondere  muß  die  Anlage  von  Stockwerksabtritten  erfolgen,
  wenn  auf  einem  Grundstücke,  welches  bisher  noch  keine
ordnungsmäßige  Abortgrube  hatte,  eine  solche  neu  hergestellt  wird.

§  2.
Lage  der  Abortgruben.

Neue  Abortgruben  dürfen  nicht  an  der  Straßenfront,  sondern
müssen  auf  dem  Hofe  angelegt  werden.