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Die  Abortgruben  sind  in  der  Regel  außerhalb  der  Grundmauern
  bewohnter  Räume  anzulegen  und  dürfen  nicht  unmittelbar
an  die  Wände  bewohnter  Kellerräume  anstoßen.  Nur  bei  Grundstücken,
  welche  keinen  Hof  besitzen,  ist  die  Baupolizei-Behörde  berechtigt,
  zu  gestatten,  daß  Abortgruben  unter  besonderen  Bedingungen
  innerhalb  der  Wohngebäude  angelegt  werden.

Bei  Gebäuden,  welche  in  den  einzelnen  Stockwerken  Abtritte
mit  Abfallröhren  haben,  kann  gestattet  werden,  daß  die  Abortgrube
zum  Teil  und  zwar  soweit  in  das  Gebäude  hineinragt,  als  zur
senkrechten  Zuführung  eines  an  der  hinteren  Frontwand  angelegten
Abfallrohrs  nach  der  Grube  erforderlich  ist.  Indeß  dürfen  auch
in  allen  diesen  Fällen  die  Abtrittsgruben  sich  nie  unmittelbar
neben  bewohnten  Kellerräumen  oder  unter  Wohn=  oder  Schlafräumen
  befinden.

Die  Innenkante  der  Abortgrube  muß  mindestens  1  m  von
der  Nachbargrenze,  sowie  6  m  von  vorhandenen  Brunnen  entfernt
gehalten  werden.

8  3.

Material  der  Abortgruben.

Die  Abortgruben  müssen  in  Wandungen,  Sohle  und  Decke
entweder  in  Stein  oder  Metall  undurchlässig  und  wasserdicht  ausgeführt
  und  in  diesem  Zustande  erhalten  werden.  Zu  dem  Grubenmauerwerk
  dürfen  nur  gut  gebrannte  Tonsteine  und  Portland=Zementmörtel
  verwendet  werden;  die  Anwendung  von  Schluffziegeln
ist  nicht  gestattet.

Empfohlen  werden  gußeiserne  Abortgruben,  welche  entweder
aus  einem  Stücke  gegossen  oder  aus  mehreren,  durch  Rippen  verstärkte
  Platten  zusammengeschraubt  werden;  die  größte  Entfernung
der  Rippen  soll  nicht  mehr  als  60  cm  betragen.

Werden  Gruben  in  Schmiedeeisen  hergestellt,  so  ist  letzteres
mit  einem  gegen  Rost  schützenden  Überzuge  zu  versehen  und  hierin
dauernd  zu  erhalten.

§  4.

Beschaffenheit  der  Sohle,  Wände  und  Decke
der  Abortgruben.

Die  Sohle  der  Abortgruben  muß  nach  einer  vertieften  Stelle
(Senkloch)  ein  allseitiges  Gefälle  von  1:  4  haben,  damit  die
pneumatische  Grubenentleerung  möglichst  vollständig  erfolgen  kann.
Das  Senkloch  ist  20  cm  tief  und  mit  einer  Grundfläche  von
25:  25  cm  anzulegen.  Die  der  Einmündung  des  Saugrohrs