121

kannt  und  Ausbesserungen  leicht  vorgenommen  werden  können.  Bei
Neuanlagen  dürfen  daher  die  Abfallröhren  nicht  in  die  Mauern
eingelassen  und  verputzt  werden,  sondern  müssen  entweder  ganz  frei
oder  in  ausgesparten  Nischen  angelegt  werden.

Die  Aborttrichter  und  Abfallröhren  sind  mit  möglichst  glatten
Wandungen  aus  einem  Material  herzustellen,  welches  von  den
Auswurfsstoffen  nicht  angegriffen  wird;  dieselben  müssen  daher  entweder
  aus  glasiertem  Ton  oder  aus  Gußeisen  bestehen;  letzteres
muß  bei  der  Verwendung  zu  Aborttrichtern  innen  emailliert  sein.

Die  lichte  Weite  der  Abfallröhren  und  Trichter  muß  bei  Anwendung
  von  Wasserspülung  10  cm,  andernfalls  mindestens
20  cm  betragen.  Die  Abfallröhren  bei  Abtrittsanlagen  mit  Wasserspülung
  können  gegen  die  senkrechte  Lage  entsprechend  geneigt  sein.

§  6.
Lüftung  der  Abortanlagen.

Die  Abtrittsräume  und  Abtrittsgruben  müssen  dergestalt  eingerichtet
  sein,  daß  dieselben  in  genügender  Weise  gelüftet  werden
können.  Zu  diesem  Zwecke  muß  in  jedem  Abortgebäude  und,  soweit
  möglich,  auch  in  jedem  Abtrittsraume  der  einzelnen  Stockwerke
eines  Gebäudes  mindestens  ein  ins  Freie  führendes  Fenster  angelegt
  werden.

Zur  Lüftung  der  Abortgruben  ist  am  höchsten  Punkt  der
Grubendecke  ein  Dunstrohr  anzubringen,  welches  fest  und  luftdicht
eingesetzt  sein  muß.  Diese  Dunstrohre  sind  entweder  als  Verlängerung
  der  Abfallrohre  oder  als  besondere  Rohre  mit  mindestens
300  qem  Querschnitt  möglichst  senkrecht  bis  über  Dach  zu  führen.
Die  obere  Mündung  ist  mit  einer  das  Eindringen  von  Sonnenstrahlen,
  Regen  und  Wind  verhindernden  und  für  jede  Windrichtung
saugend  wirkenden,  unbeweglichen  Kappe  zu  versehen.  Diese  Kappe
muß  möglichst  frei  und  zwar  mindestens  50  cm  über  der  First
des  Abortgebäudes,  1  Meter  von  höher  gehenden  Mauern  und  2
Meter  von  höher  gelegenen  Fenstern  des  angrenzenden  Hauses
entfernt  liegen.  In  geeigneten  Fällen  kann  von  der  Baupolizeibehörde
  verlangt  werden,  daß  das  Dunstrohr  bis  über  das  Dach
des  nebengelegenen  höheren  Gebäudes  geführt  wird.

Räume,  welche  zur  Aufstellung  von  Nachteimern  bestimmt
sind  und  bei  welchen  die  Anlage  eines  ins  Freie  führenden  Fensters
unmöglich  ist,  müssen  ebenfalls  mit  einem  Dunstrohr  der  vorbezeichneten
  Art  versehen  werden.