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87.
Einsteigeöffnung.

Jede  Abortgrube  ist  mit  einer  leicht  zugänglichen  Einsteigeöffnung
  zu  versehen,  welche  senkrecht  über  dem  Senkloch  und,  wo
es  angängig  ist,  außerhalb  des  Gebäudes  anzuordnen  ist.  Diese
Einsteigeöffnung  ist  durch  einen  eisernen  Kasten  (Einsteigekasten)
von  50  X  50  em  lichter  Weite,  mit  doppelten,  beweglichen,
eisernen  Einlegedeckeln  möglichst  luftdicht  abzuschließen.  Der  obere
Deckel  ist  mit  einer  Riffelung,  der  untere  mit  einer  Einrichtung,
welche  das  Anlegen  einer  Plombe  gestattet,  zu  versehen.

88.
Saugrohr.

Bei  denjenigen  Gruben,  an  welche  mit  den  Fäkalienwagen
unmittelbar  herangefahren  werden  kann,  ist  von  der  Sohle  des
Senklochs  in  horizontaler  Richtung  ein  gußeisernes  Saugerohr  von
125  mm  lichter  Weite  nach  außen  und  sodann  unter  Anwendung
eines  Bogens  von  mindestens  60  cm  Radius  nach  der  Erdoberfläche
  zu  führen.

Das  in  das  Senkloch  hineinragende  Ende  des  Saugrohrs
muß  einen  Flansch  nebst  Bolzenlöchern  zur  Anbringung  eines  Abschlusses
  bei  der  Prüfung  des  Saugrohrs  auf  Wasserdichtigkeit  erhalten.
  Das  obere  senkrechte  Ende  des  Saugrohrs  muß  der  Verkuppelung
  der  Abfuhrschläuche  entsprechend  mit  Osen,  welche  die
luftdichte  Verbindung  mit  dem  Saugeschlauch  gestatten  und  mit
einer  luftdicht  schließenden,  abnehmbaren  Verschlußkappe  versehen
sein.  Dieser  Verschluß  ist  durch  einen  eisernen  Kasten  von
50  X  30  em  lichter  Weite  zu  schützen,  welcher  in  gleicher  Höhe
mit  dem  ihn  umgebenden  Terrain  verlegt  und  dessen  abnehmbarer
Deckel  so  stark  konstruiert  werden  muß,  daß  er  durch  den  vorhandenen
  Verkehr  (eventl.  Wagenverkehr)  nicht  zerstört  wird.

Zu  den  Saugrohren  dürfen  nur  auf  6  Atmosphären  geprüfte
gußeiserne  Rohre  und  können  sowohl  Muffen=  wie  Flanschenröhren
  verwendet  werden.  Die  Wandstärke  darf  jedoch  nicht
unter  5  mm  betragen.

Als  befahrbar  gelten  im  Allgemeinen  diejenigen  Grundstückshöfe,
  welche  eine  Länge  und  Breite  von  mindestens  7,50  m,  sowie
eine  2,80  m  hohe  und  2,50  m  breite  Zufahrt  haben.  Auch  darf
die  Zufahrt  nicht  zu  stark  geneigt  sein;  als  äußerste  Grenze  gilt
die  Neigung  1:  20.