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89.
Saugleitungen  nach  der  Straße.

Bei  Grundstücken,  welche  nach  8  8  nicht  befahrbar  sind,  ist
das  125  mm  weite  Saugrohr  bis  hart  an  die  Rinnsteinkante  des
Bürgersteigs  vor  dem  Grundstück  zu  verlängern.  Desgleichen  ist
bei  Grundstückshöfen,  welche  nur  zum  Teil  und  nicht  bis  zur
Abortgrube  befahrbar  sind,  die  Saugleitung  bis  nach  einer  Stelle
zu  führen,  an  welche  die  Dampfluftpumpe  nebst  Abfuhrwagen  gelangen
  kann,  so  daß  die  Entleerung  der  Grube  mit  einem  einfachen
Schlauche  von  3  m  Länge  vorgenommen  werden  kann.

Die  Baupolizeibehörde  kann  bei  einzelnen  Grundstücken,  bei
welchen  die  Anbringung  einer  Saugleitung  nach  der  Straße  mit
besonderen  baulichen  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  eine  Befreiung.
von  vorstehender  Verpflichtung  eintreten  lassen.

Die  Saugleitungen  müssen  in  derselben  Weise,  wie  im  8  8S.
angegeben,  von  der  Abortgrube  sich  abzweigen  und  so  verlegt  werden,
daß  sie  gegen  die  Einwirkungen  des  Frostes  geschützt  sind.  Dieselben
  müssen  ferner  vollkommen  luft=  und  wasserdicht  hergestellt
und  so  angeordnet  werden,  daß  der  Grubeninhalt  vor  der  Entleerung
  der  Grube  nicht  in  die  Leitung  dringen  kann.  Zu  diesem
Zwecke  ist  entweder  unmittelbar  nach  dem  Austritt  der  Leitung
aus  der  Grube  ein  leicht  zu  handhabender  Schieber  einzuschalten,
oder  die  Leitung  mittelst  eines  Bogens  soweit  nach  der  Erdoberfläche
  zu  führen,  daß  die  sich  anschließende  Leitung  frei  von  Fäkalien
bleibt.  Die  Saugleitung  muß  ein  Gefälle  von  mindestens  1:  200
nach  der  Grube  erhalten.  Liegt  daher  das  Straßenterrain  in
gleicher  Höhe  oder  tiefer  als  die  Stelle  des  Hofes,  an  welcher  die
Abortgrube  errichtet  ist,  so  ist  gemäß  den  von  der  Baupolizeibehörde
  aufzustellenden  und  öffentlich  auszulegenden  Normalzeichnungen
  hinter  dem  aufwärtsgehenden  Bogen  der  Leitung  ein
zweiter  abwärts  führender  Bogen  von  entsprechenden  Dimensionen
einzufügen.

Die  Mündungsstelle  an  der  Straße  ist  in  derselben  Weise,
wie  die  Endung  des  Saugrohrs  auf  dem  Hofe,  herzustellen  und
dabei  zu  beachten,  daß  dieselbe  senkrecht.  in  den  Straßenkasten
mündet.  Der  abnehmbare  Deckel  dieses  Kastens  darf  weder  eine
glatte  Oberfläche,  noch  eine  der  Richtung  der  Straße  folgende
Längsriffelung  besitzen,  sondern  muß  quer  oder  karriert  geriffelt  sein.

Sämtliche  Bogen  müssen  einen  Radius  von  mindestens.
60  cm  erhalten.