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.  10.
Prüfung  der  Abortgruben,  Saugröhren  und
Saugleitungen.

Die  Abortgruben  werden  nach  erfolgter  Neuanlage  oder  Abänderung
  einer  Prüfung  auf  Wasserdichtigkeit,  sowie  die  Saugröhren
  bezw.  Saugleitungen  einer  Druckprobe  auf  4  Atmosphären
innerem  Wasserdruck  unterworfen.

Gruben  oder  Leitungen,  welche  sich  bei  diesen  Prüfungen
als  nicht  absolut  wasserdicht  erweisen,  sind  entweder  vorschriftsmäßig
  abzuändern  oder  zu  beseitigen  und  durch  neue  zu  ersetzen.

Die  Prüfung  und  Abnahme  der  Abortanlagen  ist  bei  der
Baupolizeibehörde  zu  beantragen,  welche  außer  diesen  Proben  eine
baupolizeiliche  Untersuchung  der  ganzen  Anlage  vornehmen  läßt.
Über  den  Ausfall  dieser  Untersuchungen,  sowie  darüber  ob  die  Abortanlage
  in  Benutzung  genommen  werden  kann,  erhält  der  Grundstücksbesitzer
  eine  schriftliche  Bescheinigung.  Bevor  die  Bescheinigung  erteilt
  ist,  darf  die  Abortgrube  unter  keinen  Umständen  in  Gebrauch
genommen  werden.  Die  Gruben  werden  nach  Vornahme  jeder
Anderung  an  den  Umfassungswänden  und  der  Sohle  im  übrigen
aber  zugleich  mit  den  Saugröhren  alle  2  Jahre  von  Neuem  geprüft.
  Die  periodische  Prüfung  wird  von  der  Baupolizeibehörde
veranlaßt  und  erfolgt  nach  geschehener  Mitteilung  an  den  Grundstücksbesitzer
  im  Anschlusse  an  die  regelmäßige  Grubenräumung.

8  11.
Fristbestimmungen.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1890  in  Kraft.

Auf  Abortgruben,  welche  vor  diesem  Tage  nach  den  bisher
geltenden  Vorschriften  entsprechend  hergestellt  worden  sind,  finden
die  Bestimmungen  der  §§  2—5  und  7  erst  dann  Anwendung,  wenn
dieselben  in  Folge  von  Reparaturbedürftigkeit  umzubanen  sind.

Diejenigen  Abortgruben,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieser
Verordnung  (8§  9)  mit  Saugleitungen  zu  versehen  sind,  müssen  in
der  vorgeschriebenen  Weise  bis  zum  1.  Oktober  1890  vervollständigt
sein.  Dieser  Termin  kann  von  der  Baupolizeibehörde  bei  einzelnen
Grundstücken  angemessen  verlängert  werden.  Bis  zum  1.  Oktober
1890  ist  ferner  die  Prüfung  (8  10)  der  früher  ausgeführten  aber
noch  nicht  geprüfen  Saugleitungen  nachzusuchen.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  innerhalb  der
Gruben  angebrachten  Saugrohre  (Standrohre)  können,  sofern  eine
Saugleitung  nach  der  Straße  nicht  erforderlich  ist,  so  lange  an