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Stelle  der  seitlich  abzweigenden  Saugrohre  belassen  werden,  bis  eim
Ersatz  derselben  notwendig  wird.
§  12.
Strafbestimmungen.

Übertretungen  dieser  Verordnung  ziehen,  insoweit  nicht  die
Strafbestimmungen  des  §  367  ad  14  und  15  des  Reichs-Straf-=Gesetzbuchs
  Anwendung  finden,  Geldstrafe  bis  zu  9  (neun)  Mark,
im  Unvermögensfalle  verhältnismäßige  Haft  nach  sich.

Außerdem  hat  derjenige,  der  die  Vorschriften  dieser  Verordnung
  zu  befolgen  unterläßt,  zu  gewärtigen,  daß  das  Unterlassene
im  Wege  polizeilichen  Zwanges  auf  seine  Kosten  nachgeholt  wird.

Posen,  deu  2.  März  1890.

Städtische  Baupolizei-Verwaltung.

Im  Anschluß  an  die  vorstehende  Polizeiverordnung  wird.

hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  durch  dieselbe  die
„Ausführungs-Anweisung  vom  21.  September  1886

zu  §  8e  der  Polizeiverordnung  betreffend  die  Reinhaltung

der  Grundstücke  und  die  Wegschaffung  der  Auswurf=  und.

Abfallstoffe  von  denselben  in  der  Stadt  Posen  vom

9.  Januar  1886  (Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen

Jahrgang  1886  Nr.  39,  S.  330  f.)“
aufgehoben  ist.

Posen,  den  2.  März  1890.

Städtische  Baupolizei-Verwaltung.

Grts-Statut,

die  Abfuhr  in  der  Stadt  Posen  betreffend.

Auf  Grund  des  §  11  der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853
wird  für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Posen  Folgendes  bestimmt.

SI.

Die  Stadtgemeinde  Posen  übernimmt  die  regelmäßige  Abfuhr
der  menschlichen  Auswurfstoffe  von  allen  Grundstücken  der  Stadt
mit  Ausschluß  der  in  der  Eichwaldstraße,  vor  dem  Königstor,  vor
dem  Berlinertor,  an  der  Bahnhofsstraße,  vor  dem  Mühltor,  auf
Zawady  und  auf  St.  Roch  belegenen.