126

Die  Besitzer  der  Letzteren  sind  berechtigt,  von  der  Abfuhr  nach
Maßgabe  dieses  Statuts  Gebrauch  zu  machen,  falls  der  Magistrat
seine  Zustimmung  erteilt.

82.

Mit  beginnender  Abfuhr  geht  das  Eigentum  an  den  menschlichen

  Auswurfstoffen  auf  die  Stadtgemeinde  über.

83.

Für  die  jedesmalige  Abfuhr  ist  von  dem  Besitzer  des  Grundstücks
  eine  bare  Vergütigung  zu  zahlen.  Die  Höhe  derselben  wird
für  jedes  Etatsjahr  durch  Gemeindebeschluß  festgestellt  und  nach  dem
Inhalt  der  zu  entleerenden  Abtrittsgruben  oder  Behälter  bemessen.

84.

Die  Feststellung  des  Inhalts  der  einzelnen  Abtrittsgruben  und
beweglichen  Behälter,  sowie  der  von  dem  Einzelnen  zu  zahlenden
baren  Vergütigung  erfolgt  bei  obwaltendem  Streit  endgültig  unter
Ausschluß  des  Rechtsweges  durch  eine  Deputation,  welche  aus  einem
Magistratsmitgliede  und  zwei  von  der  Stadtverordneten-Versammlung
zu  wählenden  Grundbesitzern  besteht.

8  5.

Die  bare  Vergütigung  für  die  Abfuhr  hat  die  rechtliche  Natur
einer  öffentlichen  Abgabe  und  damit  die  Vorrechte  einer  solchen.
Sie  unterliegt  der  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungs-Verfahren
und  ist  das  Grundstück  für  sie  dinglich  verhaftet.

Fällig  wird  sie  48  Stunden  nach  bewirkter  Abfuhr.

86.
Dieses  Ortsstatut  tritt  mit  dem  1.  September  1886  in  Kraft.
Posen,  den  14.  Dezember  1885.

Der  Magistrat.

Vorstehendes  Statut  wird  hiermit  bestätigt.
Posen,  den  31.  Dezember  1885.

Königliche  Regierung,  Abteilung  des  Innern.
ad  Nr.  8223/85  1  A.