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tümer  der  abwässernden  Anlage  zu  tragen.  Die  Untersuchung  kann
so  oft  veranlaßt  werden,  als  es  die  städtische  Baupolizei-Verwaltung
für  erforderlich  erachtet.

Entwässerungspläne.

8  3.  Sobald  die  Kanalisation  von  Straßen  oder  Straßenteilen
  durch  die  Stadtgemeinde  beschlossen  ist,  setzt  die  städtische
Baupolizei-Verwaltung  die  Eigentümer  der  angrenzenden  Grundstücke
hiervon  in  Kenntnis.  Innerhalb  einer  Frist  von  6  Wochen  nach
dieser  Mitteilung  haben  die  Grundstückseigentümer  der  städtischen
Baupolizei-Verwaltung  Entwässerungspläne  für  ihre  Grundstücke  in
zwei  Ausfertigungen  zur  Genehmigung  einzureichen.  Die  Entwässerungspläne
  müssen  einen  Grundriß  des  ganzen  Grundstücks
mit  den  darauf  befindlichen  Bauten,  das  Längenprofil  der  Hauptleitung
  und  aller  Zweigleitungen  im  Maßstabe  1:100  enthalten.
Bei  Grundstücken  von  über  1  000  qm  Größe  können  Grundriß
und  Längenprofile  im  Maßstabe  1:200  dargestellt  werden.

In  den  Plänen  sind  sämtliche  Keller,  die  bestehenden  und
projektierten  Leitungen  innerhalb  und  außerhalb  der  Gebäude,
sowie  des  Straßenkanals,  an  welchen  anzuschließen  ist,  ferner  die
Lage  der  Rinnsteine,  Regenröhren,  der  Küchen-,  Bade=  und  sonstigen
Ausläufe,  der  Brunnen,  Pumpen,  und  anderer  Wasserspeisevorrichtungen,
  sowie  endlich  die  Lage  sämtlicher  projektierter  Schlammund
  Fettfänge,  Wasseranschlüsse  und  sonstiger  Einzelheiten  einzutragen.
  Die  Gefälle  und  Weite  der  Leitungen  nebst  den  Terrainhöhen,
  die  Höhe  des  Straßenkanals,  der  Kellersohlen,  der  tiefsten
Bodenflächen  sind  —  die  Höhen  auf  Normal-Null  bezogen  —  anzugeben.
  Die  genaue  Höhenlage  der  Fixpunkte,  sowie  der  Kanalsohlen
  und  Straßen  wird  vom  Magistrat  jedem,  der  mit  der  Aufstellung
  von  Hausentwässerungsentwürfen  beschäftigt  ist,  mitgeteilt
werden.  «

Jedes  Blatt  der  Zeichnungen,  von  denen  eine  Ausfertigung
auf  Pausleinwand  herzustellen  ist,  muß  mit  einer  überschrift  ver—
sehen  sein,  welche  das  zu  entwässernde  Grundstück  genau  nach  Straßennummer
  und  Eigentümer  bezeichnet.  Die  Zeichnungen  müssen  ferner
richtige  Maßstäbe,  das  Datum  der  Einreichung,  sowie  die  Unterschrift
  des  Hausbesitzers  und  des  für  die  Zeichnungen  haftbaren
Technikers  enthalten.  Das  Bestehende  ist  schwarz,  das  Neuhereustellende
  rot,  die  Eisenteile  sind  blau  einzuzeichnen.  Die  Richtung
des  Gefälles  ist  in  dem  Grundriß  durch  Pfeile  anzudeuten.