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Material  der  Leitungen.

§  4.  Die  Leitungen  innerhalb  der  Gebäude  sind  aus  Eisenröhren
  herzustellen;  außerhalb  der  Gebäude  können  auch  glasierte
Tonröhren  oder  Zementröhren  Verwendung  finden.

Die  Abfallröhren  der  Küchenausgüsse  und  Regenrinnen,  von
denen  erstere  stets  an  die  Hauptleitung  unterirdisch  angeschlossen
werden  müssen,  können  bis  1,20  m  über  Erde  aus  Zinkblech  oder
verzinktem  Eisenblech  bestehen;  die  Verbindung  mit  dem  Kanal  hat
durch  ein  gußeisernes  Rohr  stattzufinden.

Weite  der  Leitungen.

8  5.  Die  lichte  Weite  der  unterirdischen  Röhren  muß  der
abzuleitenden  Wassermenge  entsprechen.  Die  geringste  Weite  ist
10  cm,  die  größte  in  der  Regel  15  cm.  Die  lichte  Weite  der
Küchenabfallröhren  kann  bis  auf  6  cm  heruntergehen.  Nach  der
Richtung  des  Abflusses  dürfen  nie  Röhren  in  andere  von  geringerer
Weite  übergehen.  Der  Anschluß  einer  jeden  Zweigleitung  an  die-Hauptleitung
  erfolgt  in  einem  spitzen  Winkel  von  höchstens  60  Grad.

Gefälle  der  Leitungen.

.86.  Das  geringste  Gefälle  aller  Hausleitungen  ist  in  der
Regel  1:  50;  Gefälle  unter  1:  50  sind  nur  bei  besonderen  Verhältnissen
  statthaft.  Das  größte  zulässige  Gefälle  für  die  Hauptleitung
  ist  1:20;  ein  etwaiges  größeres  Gefälle  muß  gebrochen
werden.  Außerhalb  von  Gebäuden  müssen  die  Leitungen  mit  ihrer
Sohle  möglichst  mindestens  1,30  m  unter  Terrain  liegen.

Revisionsanlagen.

§  7.  Jede  Hauptleitung  ist  innerhalb  des  Grundstücks  mit
einem  gemauerten  besteigbaren  Revisionsschacht  (Brunnen)  zu  versehen,
  welcher  mindestens  eine  lichte  Weite  von  80  cm  haben  muß
und  sicher  und  luftdicht  abzudecken  ist.  Der  Revisiousschacht  ist
in  der  Regel  im  Hofe  anzulegen  und  so  anzuordnen,  daß  von  ihm
aus  Verstopfungen  der  Leitungen  beseitigt  werden  können.  Kann
dies  bei  besonderen  Verhältnissen  durch  einen  Revisionsschacht  nicht
erreicht  werden,  so  sind  zwei  Revisionsschächte  anzulegen.  In
besonderen  Fällen  kann  von  der  Anlage  eines  Revisionsschachtes
abgesehen  werden.  Alsdann  ist  die  Hauptleitung  an  einer  geeigneten
Stelle  mit  einem  luftdicht  schließenden,  abnehmbaren,  nötigenfalls
durch  Ummauerung  zugänglich  zu  machenden  Deckel  (Revisionsstück)
zu  versehen,  welcher  eine  Untersuchung  der  Leitung  zuläßt.