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verwaltung.  Das  sich  etwa  ansammelnde  Grundwasser  ist  durch
Pumpenanlage  oder  Injektoren  möglichst  rasch  zu  beseitigen.
Hofentwässerung.

8  11.  Zur  Aufnahme  des  im  Hofe  zusammenfließenden
Regenwassers  sind  Hofsinkkasten  (Hofschlammfänger)  anzuordnen,
welche  zur  Aufnahme  der  Sinkstoffe  wie  die  Küchensinkkasten  (8  9)
mit  Eimern  zu  versehen  sind.  Der  Wasserspiegel  der  Hofschlammfänger
  muß  in  der  Regel  1,00  m  unter  Terrain  liegen.

Wasserverschlüsse.

§  12.  Die  nach  dem  Straßenkanal  führende  Hauptleitung
ist  auf  ihrer  ganzen  Länge  für  die  Luftzirkulation  frei  zu  halten
und  nicht  mit  einem  Wasserverschluß  zu  versehen,  vielmehr  durch
den  Anschluß  von  Regenabfallrohren  des  Hofes  zu  ventilieren.
Dagegen  müssen  sämtliche  Abflußleitungen  der  Hofschlammfänger,
Sinkkasten,  Fettfänge,  Badewannen,  Küchenausgüsse,  Drainage-Sammelbrunnen,
  Wasserverschlüsse  erhalten.

Ausführung  und  Benutzung  der
Hausentwässerung.

8  13.  Den  Termin  für  die  Ausführung  der  Hausentwässerungsanlagen
  und  den  Anschluß  der  Grundstücke  an  den
Straßenkanal  bestimmt  die  städtische  Baupolizei-Verwaltung  im
Einvernehmen  mit  dem  Magistrat.  Der  Beginn  der  Entwässerungsarbeiten
  innerhalb  der  Grundstücke  ist  der  städtischen  Baupolizei-Verwaltung
  mindestens  3  Tage  vorher  schriftlich  anzuzeigen.  Keine
Leitung  darf  zugefüllt  werden,  ehe  nicht  durch  den  hiermit  beauftragten
  Beamten  eine  Prüfung  des  Rohrstranges  vorgenommen
und  die  Erlaubnis  zur  Zufüllung  erteilt  worden  ist.

Nach  Fertigstellung  der  Hausentwässerungsanlagen  hat  der
Grundstückseigentümer  die  Abnahme  zu  beantragen,  über  deren
Ausfall  schriftliche  Mitteilung  ergeht.

Beseitigung  alter  Entwässerungsanlagen.

§  14.  Binnen  sechs  Wochen  nach  dem  Kanalanschluß  sind
seitens  der  Hausbesitzer  die  bisherigen  oberirdischen  und  unterirdischen
  Entwässerungsanlagen,  soweit  sie  diesen  Vorschriften  nicht
entsprechen  und  durch  neue  Anlagen  ersetzt  sind,  zu  beseitigen.
Insbesondere  sind  die  den  Bürgersteig  durchschneidenden  Zungenrinnsteine
  (Schlitzrinne)  zu  entfernen,  die  Bürgersteigbefestigungen
zu  ergänzen,  sowie  vorhandene  alte  Kanäle,  Wasserläufe  innerhalb
der  Grundstücke  zu  verfüllen.