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Einführung  der  Wasserleitung.

8  15.  In  Wohngebäuden,  welche  nach  dieser  Polizei-Verordnung
  an  die  Kanalisation  anzuschließen  sind,  muß  der  Anschluß
an  die  städtische  Wasserleitung  mindestens  insoweit  ausgeführt  sein,
daß  jedes  bewohnte  Stockwerk  mit  einem  Wasserhahn  und  seinem
Ausgußbecken  nebst  ordnungsmäßigen  Zu=  und  Abflußröhren  versehen
  ist.  Soweit  diese  Einrichtung  nicht  besteht,  ist  sie  bei  Herstellung
  der  Entwässerungsanlagen  auszuführen.

Anderungen  der  Entwässerungsanlagen.

8  16.  Bei  Neu-,  Um=  und  Erweiterungsbauten  sind  die
Entwässerungsanlagen  in  dem  erforderlichen  Maße  zu  erweitern
bezw.  neuanzulegen.  Die  Genehmigung  dazu  ist  unter  Beifügung
des  Entwässerungsplans  (§  3)  mit  dem  Antrage  auf  Erteilung  der
Bauerlaubnis  zu  den  Bauten  nachzusuchen.  Die  Ausführung  der
Entwässerungsanlagen  ist  bis  zur  Schlußabnahme  des  Baues  zu
bewirken.

Sonstige  Anderungen  bestehender  Entwässerungsanlagen,  fürwelche
  nicht  in  dieser  Verordnung  eine  besondere  Genehmigung
vorgeschrieben  ist,  (8  2)  sind  der  städtischen  Baupolizei-Verwaltung.
unter  Einreichung  von  Zeichnungen,  aus  denen  die  Anderung  ersichtlich
  ist,  vorher  schriftlich  anzuzeigen.

Unterhaltung  der  Entwässerungsanlagen.

8  17.  Die  Eigentümer  der  Grundstücke  sind  verpflichtet,  die
Hausentwässerungsanlagen  in  betriebsfähigem  Zustande  zu  erhalten
und  für  die  sichere,  jeden  Unfall  ausschließende  Abdeckung  der
Brunnen,  Sinkkasten,  Schlamm=  und  Fettfänge  zu  sorgen.  Siehaben
  bei  Tage  jeder  Zeit  die  zur  Kontrolle  dieser  Instandhaltung
durch  die  städtische  Baupolizei-Verwaltung  oder  den  Magistrat
angeordnete  Untersuchung  zu  dulden  und  müssen  etwa  vorgefundene
Mängel  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  auf  eigene  Kosten
beseitigen.

Die  Grundstückseigentümer  sind  ferner  verpflichtet,  die  Entwässerungsanlagen,
  insbesondere  die  Sinkkasten,  Brunnen,  Sandund
  Fettfänge,  sowie  die  Wasserverschlüsse  regelmäßig  und  ausreichend
  reinigen  und  mit  reinem  Wasser  füllen  zu  lassen.

Zwangsmittel.
§  18.  Übertretungen  dieser  Verordnung  ziehen,  insoweit  nicht
die  Strafgesetze  eine  höhere  Strafe  androhen,  eine  Geldstrafe  bis.
zu  30  ,  im  Unvermögensfalle  verhältnismäßige  Haft  nach  sich.