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Die  Strafen  treten  sowohl  gegen  den  Grundstückseigentümer  als
gegen  den  Unternehmer,  welcher  die  Entwässerungsanlagen  ausführt,
ein.  Außerdem  kommen  gegen  diejenigen  Grundstückseigentümer,  welche
den  ihnen  durch  diese  Verordnung  auferlegten  Verpflichtungen  nicht
nachkommen,  die  im  §  132  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  vorgesehenen  Zwangsmaßregeln
  in  Anwendung.

Inkrafttreten  der  Verordnung.
§  19.  Diese  Polizei-Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer
Verkündigung  in  Kraft.  Insoweit  die  Baupolizei-Verordnung  für
die  Stadt  Posen  vom  9.  März  1877  Vorschriften  enthält,  welche
mit  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  nicht  im  Einklang  stehen,
werden  sie  hierdurch  ersetzt.

Posen,  den  3.  Juli  1894.
Städtische  Baupolizei-Verwaltung.

Ortsstatut

betreffend  die  Kanalisation  der  Stadt  Posen.

Auf  Grund  der  88  11,  53  der  Städteordnung  vom  30.  Mai
1850  und  in  Gemäßheit  der  Polizei-Verordnung  vom  3.  Juli  1894
wird  folgendes  angeordnet:
§  1.
Durch  Gemeindebeschlüsse  wird  bestimmt,  auf  welche  Straßen
und  Straßenteile  die  Kanalisation  auszudehnen  ist,  und  wann  die
Straßenkanäle  herzustellen  sind.

§  2.

In  diesen  Straßen  und  Straßenteilen  führt  die  Stadtgemeinde
  die  Straßenkanäle  mit  den  erforderlichen  Abzweigleitungen
aus.  Die  Abzweigleitungen,  an  welchen  die  nach  der  Polizei-Verordnung
  vom  3.  Juli  1894  herzustellenden  Entwässerungsanlagen
  der  Grundstücke  anzuschließen  sind,  werden  bis  zu  den
straßenseitigen  Grundstücksgrenzen  geführt,  die  Straßenkanäle  nebst
den  Abzweigleitungen  sind  Eigentum  der  Stadtgemeinde.

§  3.

Den  an  kanalisierten  Straßen  grenzenden  Grundstücken  wird

eine  Kanalabgabe  (Kanalzins)  aufgelegt,  deren  Gesamtbetrag  3½  %