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der  Anlagekosten  der  Kanalisation  nicht  übersteigen  und  zur  Hälfte
nach  der  staatlich  veranlagten  Gebäudesteuer,  zur  anderen  Hälfte
nach  den  Straßenfrontlängen  erhoben  werden  soll.  Der  auf  eine
Mark  der  Gebäudesteuer  entfallende  und  der  für  1  m  Straßenfrontlänge
  zu  entrichtende  Betrag  wird  alljährlich  vor  Schluß  des
Etatsjahres  durch  Gemeindebeschluß  für  das  kommende  Etatsjahr
festgesetzt.  Soweit  die  wirklichen  Baukosten  nicht  feststehen,  werden
die  veranschlagten  Kosten  der  Ermittelung  zu  Grunde  gelegt.

Für  Grundstücke,  welche  an  mehr  als  eine  Straße  grenzen,
wird,  sofern  nur  eine  dieser  Straßen  kanalisiert  ist,  das  Mittel
aus  den  Frontlängen  angerechnet,  wenn  es  kleiner  ist  als  die  Frontlänge
  an  der  kanalisierten  Straße.  Liegt  ein  Grundstück  an  zwei
oder  mehr  kanalisierten  Straßen,  so  werden  zwei  Drittel  der  Gesamtfront
  zur  Kanalabgabe  herangezogen.  Für  Grundstücke,  welche
nur  teilweise  an  den  Kanal  angeschlossen  werden  können,  wird  der
Kanalzins  unter  billiger  Berücksichtigung  der  einschlagenden  Verhältnisse
  vom  Magistrat  festgesetzt.

Für  unbebaute  Grundstücke  ist  der  Kanalzins  nur  nach  der
Frontlänge  zu  entrichten.  Sobald  sie  bebaut  und  bewohnbar
werden,  tritt  mit  dem  Beginn  des  nächsten  Etatsjahres  die  Erhebung
  der  Kanalabgabe  auch  nach  der  Gebäudesteuer  ein.  Sind
die  Gebäude  an  diesem  Zeitpunkte  noch  nicht  zur  Gebäudesteuer
veranlagt,  so  wird  bis  zur  staatlichen  Einschätzung  ein  fingierter
Gebäudesteuersatz  angenommen.  Offentliche  Plätze  werden  zum
Kanalzins  nicht  veranlagt.

Bei  Grundstücken,  von  denen  keine  Gebäudesteuer  erhoben
wird,  schätzt  der  Magistrat  den  Nutzertrag  der  vorhandenen  Gebäude
  und  berechnet  hiernach  unter  Beobachtung  der  Vorschriften
des  Gebäudesteuergesetzes  vom  21.  Mai  1861  den  Betrag  der
Gebäudesteuer.

84.

Die  Kanalabgabe  ist  von  dem  Tage  ab  zu  entrichten,  welcher
gemäß  8  13  der  Polizei-Verordnung  vom  3.  Juli  1894  als
Termin  für  den  Kanalanschluß  der  Grundstücke  festgesetzt  worden
ist.  Die  Erteilung  von  Fristen  für  den  Kanalanschluß  ist  auf  den
Beginn  der  Kanalzinspflicht  ohne  Einfluß.

Die  Höhe  des  Kanalzinses  wird  den  Grundstückseigentümern
beim  Eintritt  der  Kanalzinspflicht  und  vor  Beginn  jedes  Etatsjahres
  mitgeteilt.  Im  Laufe  des  Etatsjahres  tritt  eine  Anderung
der  Kanalabgabe  bereits  veranlagter  Grundstücke  nicht  ein.