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Der  Kanalzins  ist  vierteljährlich  im  voraus  an  die  Kämmereikasse
  abzuführen.  Rückständige  Kanalzinsbeträge  unterliegen  der
Einziehung  im  Verwaltungszwangsverfahren.

§  5.

Dieses  Ortsstatut  tritt  mit  der  Verkündung  an  Stelle  des

Ortsstatuts  betreffend  die  Kanalisation  vom  15.  Juni  1892.

Posen,  den  17.  Oktober  1894.
Ber  Magistrat.  Die  Stadtverordueten-Persamulung.

Bestätigt  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  Posen  vom
25.  April  1895  Nr.  2202/95  B.  A.