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Abschnitt  V.  Baumesen.

Orts-Statut

zu  dem  Gesetze  vom  2.  Juli  1875
betreffend

die  Anlegung  und  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen

in  Städten  und  ländlichen  Ortschaften  vom  d—

Auf  Grund  des  §  11  der  Städte-Ordnung  vom  30.  Mai  1853
und  der  88  12  und  15  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  wird  für
den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Posen  folgendes  angeordnet:

A.  Beschränkung  der  Baufreiheit.

8  1.  An  Straßen  oder  Straßenteilen,  welche  noch  nicht
gemäß  den  baupolizeilichen  Bestimmungen  für  die  Stadt  Posen  für
den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  fertig  hergestellt  sind,
dürfen  Wohngebäude,  die  nach  diesen  Straßen  unmittelbar  oder
mittelbar  einen  Ausgang  haben,  nicht  errichtet  werden.

§  2.  Zu  den  Straßen  im  Sinne  des  8§  1  gehören  insbesondere
  projektierte  Straßen,  welche  in  einem  Bebauungsplan  aufgenommen
  sind  oder  für  welche  eine  besondere  Fluchtlinienfestsetzung.
stattgefunden  hat.  (Vergl.  §  2  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875.)

Unter  Straßenteilen  (§  1)  werden  nur  solche  Teile  projektierter
Straßen  verstanden,  welche  von  einer  ordnungsmäßigen  Straße
ausgehen  und  entweder  in  eine  solche  oder  in  eine  projektierte,  noch
nicht  fertig  hergestellte  Straße  münden.

§  3.  Ausnahmen  können  vorbehaltlich  der  Zustimmung  der
Baupolizeibehörde  durch  Gemeindebeschluß  bewilligt  werden,  wenn
Umfang,  Bestimmung,  örtliche  Lage  der  beabsichtigten  Bauten  und
sonstige  Umstände  dies  fordern.

§  4.  Der  Magistrat  hat  eine  öffentliche  Bekanntmachung  in
ortsüblicher  Weise  zu  erlassen,  sobald  Straßen  oder  Straßenteile
für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  fertig  hergestellt  sind.

B.  Anlage  und  Unterhaltung  neuer  Straßen
durch  Unternehmer.

§  5.  Wenn  Unternehmer,  seien  es  angrenzende  Eigentümer
oder  andere  Personen,  eine  neue,  insbesondere  im  Bebauungsplan