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oder  durch  eine  Straßenfluchtlinie  festgestellte  Straße  oder  einen
Teil  einer  solchen  (8  2  Absatz  2)  anlegen  oder  eine  schon  bestehende
zur  Bebauung  bestimmte  Straße  verlängern  wollen  (als  Straßenteil
  im  Sinne  des  8  2  Absatz  2),  so  ist  die  Genehmigung  dazu  bei
dem  Magistrate  nachzusuchen,  abgesehen  von  der  außerdem  erforderlichen
  Genehmigung  der  Baupolizei.

Dem  Gesuche  um  Erteilung  der  Genehmigung  sind  genaue
Pläne,  Höhenangabe,  Erläuterungen  und  vollständige  Kostenanschläge
beizufügen.  Aus  den  Plänen  muß  insbesondere  auch  der  Anschluß
der  herzustellenden  Entwässerungsanlagen  an  die  bestehenden  öffentlichen
  Anlagen  ersichtlich  sein.

Der  Situationsplan  muß  die  in  die  Straße  fallenden  und
an  dieselbe  angrenzenden  Grundstücke  bis  auf  30  Meter  Entfernung
von  den  Straßenfluchtlinien,  deren  Grundbuchbezeichnung  und  Eigentümer
  ersichtlich  machen.

Den  Unternehmern  stehen  für  die  Ausarbeitung  der  Pläne
die  bei  dem  Magistrat  befindlichen  einschlagenden  Materialien  zur
Benutzung  auf  ihre  Kosten  durch  ihre  Sachverständigen  offen,  soweit
das  Verwaltungsinteresse  es  gestattet.

Die  Genehmigung  kann  nur  versagt  werden,  wenn  Gründe
des  öffentlichen  Interesses  der  Herstellung  der  Straße  entgegenstehen.
  Diese  Gründe  sind  in  dem  Versagungsbescheide  anzugeben.

§  6.  Die  Unternehmer  haben  die  Freilegung,  erste  Einrichtung,
  Entwässerung  und  Beleuchtungsvorrichtung  der  Straße  in
der  dem  Bedürfnis  entsprechenden  Weise  zu  beschaffen,  auch  die
Kosten  der  Straßenanlage,  selbst  bei  einer  Straßenbreite  von  mehr
als  26  Meter  zu  tragen.

Erklären  sich  die  Unternehmer  zur  Ausführung  der  Straßenanlage
  gemäß  der  erteilten  Genehmigung  bereit  oder  nehmen  sie
die  Ausführung  tatsächlich  in  Angriff,  so  sind  sie  verpflichtet,  die
Straßenanlage  innerhalb  der  in  der  Genehmigung  gestellten  Frist
zu  vollenden,  widrigenfalls  die  erforderlichen  Arbeiten  von  der
Stadtgemeinde  für  Rechnung  der  Unternehmer  ausgeführt  werden
können.  Das  zur  Straßenanlage  erforderliche  Terrain  ist  vor
Beginn  der  Herstellungsarbeiten  an  die  Stadtgemeinde  unentgeltlich
zu  übereignen  und  auf  deren  Verlangen  pfandfrei  zu  stellen.

Entwässerungsanlagen  (Kanalisation)  und  Beleuchtungsvorrichtungen
  werden  in  den  Straßen  und  Plätzen  ausschließlich  durch
die  Stadtgemeinde  ausgeführt.  Die  Unternehmer  haben  dafür  an
die  Stadt  allgemein  ein  und  denselben  Einheitssatz  für  die  Ent-