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wässerung  und  für  die  Beleuchtungsvorrichtungen  zu  entrichten  und
zwar  pro  Meter  Grundstücksfront:
für  die  Entwässeruneg  15  M
für  die  Beleuchtungsvorrichtng  10  M.

Ob  die  Herstellung  bedingsmäßig  erfolgt  ist,  entscheidet  der
Magistrat,  bei  welchem  die  Abnahme,  abgesehen  von  der  baupolizeilichen
  Abnahme,  beantragt  werden  muß.

§  7.  Die  Unterhaltung  der  gemäß  der  §§  5  und  6  angelegten
  Straßen  geht,  sobald  dieselben  bedingungsmäßig  hergestellt
sind,  auf  die  Stadtgemeinde  über,  dagegen  haben  die  Unternehmer

die  Kosten  dieser  Unterhaltung
bis  zum  Ablauf  des  fünften  Jahres  von  dem  Tage  der  in  8  4
vorgeschriebenen  Bekanntmachung  ab  zu  tragen.

Der  Betrag  der  Kosten  wird  alljährlich  am  Schlusse  des
Rechnungsjahres  durch  den  Magistrat  endgültig  festgestellt  und  ist
zwei  Wochen  nach  Zustellung  der  Rechnung  seitens  der  Verpflichteten
zu  entrichten.

§  8.  Durch  Gemeindebeschluß  kann  nachgegeben  werden,  die
im  §7  auferlegte  Unterhaltungspflicht  durch  Zahlung  eines  Kapitals
abzulösen,  welches  nach  dem  Flächeninhalt  der  zu  unterhaltenden
Straßenstrecke  und  nach  einem  für  den  Quadratmeter  festzustellenden
Einheitssatze  zu  berechnen  ist.

C.  Anlage  neuer  Straßen  durch  die  Stadtgemeinde.

§  9.  Bei  der  seitens  der  Stadtgemeinde  erfolgenden  Anlage
einer  neuen  oder  bei  der  Verlängerung  einer  schon  bestehenden
Straße,  wenn  solche  zur  Bebauung  bestimmt  ist,  sind  die  Eigentümer
  der  angrenzenden  Grundstücke,  sobald  auf  denselben  Gebäude
an  dieser  Straße  errichtet  werden,  verpflichtet,  der  Stadtgemeinde
diejenigen  Kosten  zu  erstatten,  welche  ihr  für  die  Freilegung,  erste
Einrichtung,  Entwässerung  und  Beleuchtungs-Vorrichtung  der
Straße  erwachsen.

Für  die  Entwässerung  (Kanalisation)  und  für  die  Beleuchtungsvorrichtung
  haben  die  Eigentümer  der  angrenzenden  Grundstücke
jedoch  nur  allgemein  ein  und  denselben  Einheitssatz  zu  entrichten
und  zwar:

für  die  Entwässerung  15  M  pro  m  Grundstücksfront


für  die  Beleuchtungsvorrichtung  10  A  pro  m  Grundstücksfront.
