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Sie  sind  ferner  verpflichtet,  der  Stadtgemeinde  die  Kosten
der  fünfjährigen  Unterhaltung  der  Straße  zu  ersetzen.  Die  fünf—
jährige  Frist  beginnt  mit  dem  Tage  der  im  §  4  vorgeschriebenen
Bekanntmachung.

§  10.  Zu  den  Kosten  der  Freilegung  gehören  auch  die
Kosten  der  Erwerbung  des  Grund  und  Bodens  der  Straße  einschließlich
  des  Bürgersteiges,  sowie  alles,  was  die  Gemeinde  zur
Beseitigung  von  Baulichkeiten,  zur  anderweiten  Einfriedigung  der
angrenzenden  Grundstücke  und  zur  Entschädigung  der  angrenzenden
Eigentümer  für  Böschungen  oder  sonstige,  durch  die  Anlegung
oder  Veränderung  der  Straße  notwendig  gewordenen  Einrichtungen
aufgewendet  hat.

Ist  das  Straßenland  zum  Teil  unentgeltlich  von  angrenzenden
Grundstücken  abgetreten  oder  von  der  Stadtgemeinde  hergegeben
worden,  so  wird  behufs  Feststellung  des  auf  die  einzelnen  angrenzenden
  Grundstücke  entfallenden  Anteils  an  den  Grunderwerbskosten
das  unentgeltlich  abgetretene  oder  hergegebene  Straßenland  mit  dem
vom  Magistrat,  unter  Berücksichtigung  des  Preises  des  gegen  Entgelt
  erworbenen  Terrains,  festgestellten  Werte  bei  der  Ermittelung
der  Gesamtkosten  in  Rechnung  gestellt,  demnächst  aber  denjenigen
Adjazenten  auf  ihren  Beitrag  zu  den  Gesamtkosten  in  Abzug  gebracht,
  von  deren  Grundstücken  das  Straßenland  unentgeltlich  abgetreten
  ist.

§  11.  Zu  den  Kosten  der  ersten  Einrichtung  gehören  insbesondere
  diejenigen  der  Pflasterung,  der  Herstellung  des  Anschlusses.
an  andere  Straßen  und  der  Überfahrts=  und  Übertrittsbrücken.

§  12.  Für  Verteilung  der  Gesamtanlagekosten  und  der
Unterhaltungskosten  gilt  diejenige  Straße  oder  derjenige  zusammenhängende
  Straßenteil  als  Einheit,  deren  Regulierung  als  einheitliche
Anlage  vorgenommen  worden  ist.

§  13.  Zur  Tragung  der  Anlage=  und  der  Unterhaltungskosten
  dürfen  die  angrenzenden  Eigentümer  nicht  für  mehr  als  die
Hälfte  der  Straßenbreite  herangezogen  werden.  Bei  Straßen  von
mehr  als  26  m  Breite  ist  von  den  Kosten  ein  nach  dem  Verhältnis
  von  26  m  zu  der  Gesamtbreite  der  Straßen  zu  berechnender
  Beitrag  von  den  Adjazenten  zu  erstatten,  der  Überrest
fällt  der  Stadtgemeinde  zur  Last.

8  14.  Die  nach  den  §§  9—13  zur  Einziehung  gelangenden
Beträge  werden  durch  den  Magistrat,  vorbehaltlich  des  Beschwerde-