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weges,  und  zwar  diejenigen  der  Unterhaltungskosten  alljährlich  am
Schlusse  des  Rechnungsjahres,  festgestellt  und  auf  die  angrenzenden
Grundstücke  nach  Verhältnis  der  Länge  ihrer  die  Straße  berührenden
Grenze  verteilt.

8  15.  Die  Zahlung  der  nach  den  88  9—14  zu  leistenden
Beträge  an  Anlagekosten  und  bereits  festgestellten  Unterhaltungskosten
  hat  gegen  Erteilung  der  Bauerlaubnis  zur  Errichtung  von
Gebäuden  an  neuen  Straßen  oder  Straßenteilen  zu  erfolgen.

Diejenigen  Unterhaltungskosten,  welche  nach  Erteilung  der
Bauerlaubnis  alljährlich  festgestellt  werden,  sind  binnen  zwei  Wochen
nach  Zustellung  der  Rechnung  des  Magistrats  von  dem  Verpflichteten
zu  erstatten.

D.  Anbau  an  vorhandenen  unbebauten  Straßen.

§  16.  Von  den  Eigentümern  solcher  Grundstücke,  welche  an
einer  zur  Zeit  des  Erlasses  dieses  Statuts  schon  vorhandenen,
bisher  unbebauten  Straße  oder  einem  solchen  Straßenteile  liegen,
ist,  sobald  diese  Grundstücke  an  der  Straße  bebaut  werden,  das  zur
Freilegung  der  Straße  in  der  durch  den  Bebauungsplan  oder  sonst
in  vorgeschriebener  Weise  festgestellten  Breite  erforderliche  Straßenland
  bis  zur  Mittellinie  der  Straße  unentgeltlich  und  pfandfrei
an  die  Stadtgemeinde  abzutreten,  freizulegen,  in  das  vorgeschriebene
Niveau  zu  bringen  und  zu  pflastern.  Die  Pflasterung  ist  in  der
in  der  Baugenehmigung  vorgeschriebenen  Weise  auszuführen.  Ferner
haben  die  betreffenden  Eigentümer  die  Entwässerung  und  Beleuchtungsvorrichtung
  der  Straße  in  der  dem  Bedürfnisse  entsprechenden
Weise  zu  beschaffen  und  die  gesamte  Straßenanlage  längs  der  Grenze
ihres  Grundstücks  fünf  Jahre  lang,  von  dem  Tage  der  Abnahme
der  Straße  an  gerechnet,  zu  unterhalten.  Bei  Straßen  von  mehr
als  26  m  Breite  erstreckt  sich  diese  Verpflichtung  auf  13  m  der
Straßenbreite.

E.  Allgemeine  Vorschriften.

§  17.  Der  Stadtgemeinde  steht  das  Recht  zu,  in  den  Fällen
des  §  5  dieses  Statuts  die  Ausführung  der  Straßenanlage  selbst
für  Rechnung  der  Unternehmer  zu  übernehmen.  In  diesem  Falle
finden,  soweit  nicht  besondere  Vereinbarungen  getroffen  sind,  die
Vorschriften  der  §§  9—15  des  Statuts  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  der  nach  §  13  der  Stadtgemeinde  zufallende  Kostenüberrest
  von  den  Unternehmern  zu  tragen  ist.