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8  18.  Als  Anlage  einer  neuen  Straße  im  Sinne  dieses
Statuts  gilt  auch  die  Umwandlung  eines  unregulierten  Weges  oder
einer  Landstraße  in  eine  städtische  Straße.

§  19.  Die  nach  Maßgabe  dieses  Statuts  von  den  Unternehmern
  oder  Eigentümern  an  die  Stadtgemeinde  zu  leistenden
Beträge  werden  im  Verwaltungs-Zwangsverfahren  eingezogen.

:  29.  Februar  1888
Posen,  18.  Juni  1904.

Der  Magistrat.

die  Königliche  Regierung  (Abteilung  des  Innern)

Bestätigt  durch  den  Bezirks-Ausschuß

3.  Mai  1888
10.  November  1904.

Baupolizei-Verordnung
für  die

Stadt  Posen.

Posen  am

Auf  Grund  der  88  5  und  6  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung
  vom  11.  März  1850  und  der  88  143  und  144  des
Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883.
wird  mit  Zustimmung  des  Gemeindevorstandes  nachstehende  Baupolizei-Verordnung
  erlassen.

Erster  Abschnitt.
Das  baupolizeiliche  Verfahren.
81.
Genehmigungspflichtige  Bauausführungen.

Einer  vorherigen  Genehmigung  durch  die  städtische
Baupolizeiverwaltung  bedarf  es:

a)  für  Neubauten,

b)  für  Umbauten,  bauliche  Erweiterungen  und  Veränderungen,

c)  für  Feuerungsanlagen,

ch  für  Entwässerungsanlagen,

e)  für  die  Aufstellung  von  Einfriedigungen  aller  Art  an

Straßen  und  Wegen
f)  für  die  Errichtung  abgebundener  Baugerüste,
8)  für  Anlage  und  Veränderung  von  Bürgersteigen.