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82.
Anzeigepflichtige  Bauausführungen.

Abs.  1.  Es  bedarf  nur  einer  vorherigen  Anzeige  an  die  städtische
Baupolizeiverwaltung:

a)  beim  Abbruch  von  Gebäuden  oder  Gebäudeteilen,

b)  bei  unwesentlichen  baulichen  Veränderungen,  welche  keine
tragenden  Teile  berühren,

c)  bei  Neuanlage  von  Motoren  aller  Art,  von  Gas=  und
elektrischen  Licht=  und  Kraft-Leitungen,  einschließlich
Gasöfen  und  Blitzableitern,

d)  bei  Herstellung  nicht  abgebundener  Baugerüste,

e)  bei  Aufstellung  von  Bauzäunen,

t)  beim  Abputzen  der  Fassaden  ohne  Veränderung  dieser.

Abs.  2.  Für  Bauten,  die  für  Rechnung  des  Reichs  oder  des
Staates  und  unter  Leitung  von  Reichs=  oder  Staatsbaubeamten
ausgeführt  werden,  bedarf  es  keiner  förmlichen  Genehmigung.
Das  Bauvorhaben  ist  vielmehr,  falls  es  sich  nicht  bloß  um
Anderungen  im  Innern  eines  Gebäudes  handelt,  vor  der  Inangriffnahme
  unter  Beifügung  der  im  §  4  vorgesehenen  Bauvorlagen
  der  städtischen  Baupolizeiverwaltung  mit  der  Anfrage
anzuzeigen,  ob  und  was  etwa  in  baupolizeilicher  Hinsicht  zu
erinnern  ist,  damit  der  Entwurf  entsprechend  geändert  werde.

8  3.
Baugesuch  und  Bauanzeige.

Abs.  1.  „Baugesuche“  d.  h.  schriftliche  Anträge  auf  Erteilung  der
baupolizeilichen  Genehmigung  (Baugenehmigung  oder  Bauerlaubnis),
  sind  für  jedes  Grundstück  getrennt  einzureichen.
Dasselbe  gilt  für  die  „Bauanzeigen“  in  den  Fällen  des  8  2.

Abs.  2.  Das  Baugesuch  oder  die  Bauanzeige  muß  eine  genaue  und
vollständige  Bezeichnung  der  beabsichtigten  Bauausführung,
sowie  die  grundbuch=  und  katastermäßige  Bezeichnung  des  Baugrundstückes
  enthalten.

Abs.  3.  Die  Bauanzeige  ist  von  dem  Bauherrn,  das  Baugesuch
außerdem  von  dem  Bauleiter  und  von  dem  grundbuchlich  eingetragenen
  Eigentümer  deutlich  zu  unterzeichnen.

Abs.  4.  Auch  wenn  die  Bauausführung  nicht  auf  freier  Entschließung
  beruht,  ist  der  Bauherr  zur  Einreichung  eines  Baugesuchs
  oder  einer  Bauanzeige  verpflichtet.

Abs.  5.  Tritt  während  der  Bauausführung  ein  Wechsel  in  den
genannten  Personen  ein,  so  ist  hiervon  binnen  8  Tagen  der