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städtischen  Baupolizeiverwaltung  Mitteilung  zu  machen.  Die
Pflicht  der  Mitteilung  obliegt  dem  Bauherrn  und  zwar,  wenn
dieser  selbst  wechselt,  dem  neuen  Bauherrn.

§  4:
Bauvorlagen.

Abs.  1.  Mit  dem  Baugesuch  sowie  mit  der  Bauanzeige  sind  die
zur  Prüfung  des  Bauvorhabens  erforderlichen  „Bauvorlagen“,
bestehend  aus  dem  Lageplan,  den  Bauzeichnungen  und,  soweit
nötig,  aus  Festigkeitsberechnungen  in  doppelter  Ausfertigung
einzureichen.

Abs.  2.  Handelt  es  sich  um  eine  nach  dem  Rayongesetz  auch  von
der  Festungsbehörde  zu  genehmigende  Anlage,  so  sind  die  Bauvorlagen
  in  dreifacher  Ausfertigung  beizufügen.

Abs.  3.  Die  Bauvorlagen  sind  mit  der  Bezeichnung  des  Baugesuchs,
  zu  welchem  sie  gehören,  zu  versehen,  und  von  dem  Bauherrn,
  sowie  dem  Bauleiter  zu  unterzeichnen.

Abs.  4.  Von  den  Lageplänen  und  Bauzeichnungen  darf  ein  Exemplar
auf  festem  Papier,  die  anderen  Exemplare  müssen  auf  Pausleinwand
  oder  als  lichtbeständige  Leinwandlichtdrucke  angefertigt
sein.  Alle  Pläne  sind  in  Aktenformat  zu  falten.

Abs.  5.  Die  Lagepläne  sind  im  Maßstab  1:250,  die  Bauzeichnungen
im  Maßstabe  1:100,  Detailzeichnungen  im  Maßstab  1:20
oder  1:10  anzufertigen.  Ausnahmsweise  kann  die  städtische
Baupolizeiverwaltung  für  besonders  große  Bauanlagen  die  Maßstäbe
  1:500  für  den  Lageplan  und  1:200  für  die  Bauzeichnungen
  zulassen.  Auf  jedem  Blatte  muß  der  Maßstab  angegeben
  und  gezeichnet  sein.

Abs.  6.  Auf  den  Lageplänen,  in  den  Fällen  b  bis  d  des  §  1
auch  auf  den  Bauzeichnungen,  sind  die  beabsichtigten  neuen
Anlagen  in  roter,  bestehende  Bauten  oder  Bauteile  in  grauer
Farbe  darzustellen.  Soweit  letztere  beseitigt  werden  sollen,  sind
sie  rot  zu  durchstreichen.

Abs.  7.  Der  Lageplan  muß  von  einem  vereideten  Landmesser  oder
staatlich  geprüften  Baumeister  oder  Baugewerksmeister  vollzogen
sein.  Er  soll  enthalten:  die  Haus=  und  Katasternummern,  die
festgesetzten  Fluchtlinien,  die  Größe  der  bebauten,  der  zu  bebauenden
  und  der  freibleibenden  Teile  des  Baugrundstückes,  die
Abstände  von  anderen  Gebäuden  und  von  den  Nachbargrenzen,
die  Nachbarbauten,  die  Straßenbreite  vor  dem  Baugrundstück,