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die  Straße  beiderseits  bis  auf  30  m  Entfernung  sowie  die
Nordlinie.

Abs.  8.  Die  Bauzeichnungen  sollen  enthalten:

a)  die  Grundrisse  aller  Geschosse,  auch  des  Keller=  und
Dachgeschosses,  mit  Angabe  der  Balkenlagen,  Feuerstätten
  und  Schornsteine.  Dabei  sind  zur  Vermeidung
von  Irrtümern  folgende  Bezeichnungen  anzuwenden:

Kellergeschoß,  Wirtschaftsgeschoß  (8  74,4),  Erdgeschoß,
  Zwischengeschoß  (I74,2),  erstes,  zweites,  drittes
Obergeschoß,  Dachgeschoß;

b)  die  zur  Prüfung  nötigen  Längen=  und  Querschnitte  mit
Angabe  der  Höhenlage  des  umgebenden  Erdbodens;

c)  die  Ansichten  der  Außenseiten  unter  Einzeichnung  des
Straßengefälles;

In  diese  Zeichnungen  sind  die  Längen=  und  Breitenmaße
der  einzelnen  Räume  und  des  Hofes,  die  Höhenmaße  der  Außenseiten
  und  der  Stockwerke,  die  Höhenlage  der  Kellersohle  im
Verhältnis  zur  Straße,  die  Stärke  der  Decken,  Mauern,  Pfeiler,
Stützen  und  Balken,  die  Aborte  und  die  Hausentwässerungsleitungen
  bis  zum  städtischen  Straßenkanal  sowie  Sohlenlage
und  Querschnitt  des  letzteren  einzutragen.  In  Ermangelung
eines  Straßenkanals  ist  die  sonstige  Art  der  Entwässerung  einzuzeichnen.
  Die  Genehmigung  zur  Hausentwässerung  kann  auch
durch  besonderes  Baugesuch  nachgesucht  werden.

Abs.  9.  Die  Tragfähigkeit  der  Eisenkonstruktionen  mit  Einschluß
ihrer  Verbindungen  und  Auflager,  ferner  die  Tragfähigkeit  ungewöhnlicher
  Wölbkonstruktionen,  sowie  diejenige  der  besonders
schwer  belasteten  Teile  des  Mauerwerkes  und  des  Baugrundes
ist  durch  Festigkeitsberechnung  nachzuweisen.  Größere  Festigkeitsberechnungen
  können  während  der  Prüfung  des  Baugesuchs
nachgereicht  werden.

Abs.  10.  Die  Widerstandsfähigkeit  gegen  Winddruck  ist  nachzuweisen
  bei  baulichen  Anlagen,  welche  dem  Wind  besonders  stark
ausgesetzt  sind,  namentlich  bei  Türmen  und  freistehenden  Schornsteinen
  und  bei  abgebundenen  Gerüsten  von  mehr  als  12  m
Höhe.

Abs.  11.  In  allen  statischen  Berechnungen  sind  für  die  Eigengewichte
  der  Baustoffe,  für  die  zulässige  Beanspruchung  dieser
und  des  Baugrundes,  sowie  für  die  bei  Decken  und  Dächern