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anzunehmenden  Eigengewichte  und  Belastungen  die  in  der  An—
lage  A  aufgeführten  Zahlen  maßgebend.

Abs.  12.  Die  städtische  Baupolizeiverwaltung  ist  befugt,  in  ungewöhnlichen
  Fällen  weitergehende  Anforderungen  an  die  Bauvorlagen
  zu  stellen.  Dagegen  können  in  den  Fällen  b  bis  g
des  8  1,  sowie  in  den  Fällen  des  §  2  die  Bauzeichnungen  auf
das  dem  Einzelfall  entsprechende  Maß  eingeschränkt  werden.

§  5.
Baugenehmigung.

Abs.  1.  Wird  ein  Baugesuch  genehmigt,  so  erhält  der  Bauherr
unter  Beifügung  einer  mit  dem  Genehmigungsvermerk  versehenen
  Ausfertigung  der  Bauvorlagen  einen  „Bauschein“,  in
welchem  die  etwa  nötigen  weiteren  Baubedingungen  und  Vorbehalte
  festgesetzt  werden.

Abs.  2.  Die  Baugenehmigung  ist  lediglich  eine  Erklärung  der
polizeilichen  Zulässigkeit  des  in  den  Bauvorlagen  dargestellten
Bauvorhabens  und  erfolgt  unbeschadet  etwaiger  Rechte  Dritter,
auch  unbeschadet  der  Rechte  der  Stadtgemeinde  Posen.

Abs.  3.  Die  Gültigkeit  des  Bauscheins  ist  abhängig  von  der
Richtigkeit  der  Bauvorlagen.  Sie  erlischt  a)  ein  Jahr  nach
der  Behändigung,  wenn  nicht  inzwischen  die  Ausführung  begonnen
  ist,  b)  wenn  ein  begonnener  Bau  länger  als  ein  Jahr
liegen  bleibt.

Abs.  4.  Die  etwaige  Ablehnung  eines  Baugesuchs  erfolgt  unter
Angabe  der  Gründe.

86.

Wiederholung  der  Bauanzeige.
Einer  Wiederholung  der  Bauanzeige  (8  2)  bedarf  es  wenn
die  angezeigten  Arbeiten  nicht  binnen  eines  Vierteljahres  begonnen,
oder  wenn  sie  länger  als  ein  Vierteljahr  unterbrochen  worden  sind.

§  7.
überwachung  der  Bauten.

Abs.  1.  Der  Bauschein  und  die  genehmigten  Bauvorlagen  müssen
während  der  Arbeitszeit  stets  auf  der  Baustelle  bereit  gehalten
werden.

Abs.  2.  Die  städtische  Baupolizeiverwaltung  hat  das  Recht,  die
Ausführung  der  baulichen  Anlagen  zu  überwachen,  auch  dabei
Sachverständige  zuzuziehen  und  Belastungsproben  vorzunehmen.
Den  Baupolizeibeamten,  den  technischen  Organen  der  Baupolizei