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und  den  von  der  städtischen  Baupolizeiverwaltung  zugezogenen
Sachverständigen  darf  der  Zutritt  zu  der  Baustelle  und  in  die
Baulichkeiten  nicht  verwehrt  werden.

Abs.  3.  Die  städtische  Baupolizeiverwaltung  hat  auch  das  Recht,
fertige  Gebäude  zur  Feststellung  baulicher  oder  gesundheitlicher
Mängel  zu  besichtigen;  ihren  Beauftragten  darf  auch  in  diesem
Falle  der  Zutritt  nicht  verwehrt  werden.

Abs.  4.  Durch  die  baupolizeiliche  überwachung  wird  die  dem
Bauherrn,  dem  Bauleiter,  den  ausführenden  Technikern  und.
Handwerkern,  sowie  den  Bauarbeitern  gesetzlich  obliegende  Verantwortung
  dafür,  daß  die  gesetzlichen  und  baupolizeilichen
Vorschriften  und  namentlich  die  anerkannten  Regeln  der  Baukunst
  befolgt  werden,  weder  aufgehoben  noch  vermindert.

Abs.  5.  Wird  eine  genehmigungspflichtige,  bauliche  Anlage  ohne
Genehmigung  begonnen  oder  fortgesetzt  oder  abweichend  vom
Bauscheine  ausgeführt,  oder  liegen  Gründe  zu  der  Befürchtung
vor,  daß  bei  Fortsetzung  der  Arbeiten  die  Sicherheit  oder  Benutzbarkeit
  des  Baues  in  Frage  gestellt  werde,  so  ist  die  städtische
  Baupolizeiverwaltung  befugt,  die  Weiterführung  der
Arbeiten  zu  verbieten  und  im  Zwangswege  zu  verhindern.

8  8.

Anzeigen  vor  Beginn  und  während  der  Aus—
führung  genehmigter  Bauanlagen.

Der  städtischen  Baupolizeiverwaltung  ist  von  Seiten  des
Bauherrn  oder  des  Bauleiters  unter  Angabe  der  Baustelle  sowie
des  Tages  und  Aktenzeichens  des  Bauscheines  schriftliche  Anzeige
zu  machen:

a)  von  dem  Tage,  an  welchem  die  Ausführung  beginnen  soll

b)  von  dem  Zeitpunkte  zur  Prüfung  der  Baufluchtlinie  und
Höhenlage;

)  von  der  Vollendung  des  Rohbaues,  wo  eine  Abnahme  des
Rohbaues  vorgeschrieben  ist  (8  9);

d)  von  der  bevorstehenden  Verdeckung  der  nicht  freibleibenden
Teile  einer  Entwässerungsanlage  oder  Gasleitung  (8  10);
ein  Nachweis,  daß  und  wie  die  Dichtigkeitsprüfung  stattgefunden
  hat,  ist  beizufügen;

e)  von  dem  Zeitpunkte  zur  Gebrauchsabnahme,  wo  eine
solche  vorgeschrieben  ist.  (8  11).