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§  9.
Rohbau-Abnahme.

Abs.  1.  Wenn  ein  Bau  in  seinen  Wänden  und  Eisenkonstruktionen,
Sparren=  und  Balkenlagen  vollendet  ist,  so  wird  infolge  der
im  §  8  unter  c  vorgeschriehenen  Anzeige  innerhalb  8  Tagen
die  Rohbauabnahme  stattfinden,  bei  welcher  der  Bauherr  oder
ein  geeigneter  Vertreter  anwesend  und  alle  Teile  des  Baues
zugänglich  und  sichtbar  sein  müssen.

Abs.  2.  Ergeben  sich  bei  der  polizeilichen  Prüfung  Mängel,  so  ist
deren  Abstellung  zu  veranlassen  und  alsdann  die  Rohbauab-=nahme
  erneut  zu  beantragen,  sofern  nicht  schon  bei  der  Prüfung
selbst  ein  neuer  Termin  vereinbart  wird.

Abs.  3.  Nach  vorschriftsmäßig  befundener  Bauausführung  wird
durch  die  städtische  Baupolizeiverwaltung  die  Abnahme  des
Rohbaues  bescheinigt  und  in  der  Bescheinigung  der  Tag  festgesetzt,
  an  welchem  der  Verputz  begonnen  werden  darf.

Abs.  4.  Räume,  die  zum  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmt
  sind,  dürfen  nicht  früher  als  sechs  Wochen  nach  der
Rohbauabnahme  verputzt  werden.  In  besonderen  Fällen,  insbesondere
  bei  Wiederholung  der  Rohbauabnahme  (Abs.  2)  kann
die  städtische  Baupolizeiverwaltung  diese  Frist  ermäßigen.

§  10.
Verdeckung  von  Entwässerungsanlagen  und
Gasleitungen.

Die  Verdeckung  von  Entwässerungsanlagen  und  Gasleitungen
darf  erst  stattfinden  drei  Tage  nach  der  im  8  8  Abs.  d  vorgeschriebenen
  Anzeige,  wenn  nicht  inzwischen  die  städtische  Baupolizeiverwaltung
  die  Verdeckung  beanstandet  hat.

§  11.
Gebrauchs-Abnahme.

Abs.  1.  Gebäude  oder  Gebäudeteile,  die  zum  dauernden  Aufenthalt
  von  Menschen  bestimmt  sind,  dürfen  nicht  eher  in  Benutzung
  genommen  werden,  als  bis  nach  der  im  §  8  unter  e
vorgeschriebenen  Anzeige  die  baupolizeiliche  Prüfung  des
vollendeten  Baues  vorgenommmen  und  ein  Gebrauchsabnahmeschein
  erteilt  ist.

Abs.  2.  Der  in  dem  Gebrauchsabnahmeschein  festzusetzende  Tag
für  den  Beginn  der  Benutzung  soll  in  der  Regel  nicht  früher
als  5  Monate  nach  dem  für  den  Beginn  der  Verputzarbeiten