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bestimmten  Tage  (8  9  Abs.  3)  liegen.  Je  nach  der  Trockenheit
  des  Baues  kann  diese  Frist  in  Einzelfällen  verkürzt  oderverlängert
  werden.

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§  12.
Zuständigkeit  der  Behörden.
Abs.  1.  Alle  Baugesuche  und  Bauanzeigen  sind  einzureichen  an
die  städtische  Baupolizeiverwaltung,  welche,  soweit  sonstige  Behörden
  zuständig  sind,  diesen  Gelegenheit  zur  Prüfung  geben  wird.

Abs.  2.  Die  Prüfung  und  Genehmigung  seitens  der  königlichen
Wasserbau-Inspektion  ist  erforderlich  für  alle  Bauten  in,  über,
auf  und  an  der  Warthe,  der  Cybina  und  den  Vorflutgräben.

Abs.  3.  Die  Prüfung  und  Genehmigung  seitens  der  königlichen
Festungsbehörde  ist  erforderlich  für  Bauausführungen  aller
Art  innerhalb  der  Festungsrayons  gemäß  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  betreffend  die  Beschränkungen  des  Grundeigentums
in  der  Umgebung  von  Festungen  vom  21.  Dezember  1871.

Abs.  4.  Der  Prüfung  und  Genehmigung  seitens  des  Magistrates
bedarf  es

a)  für  Wohngebäude,  die  nach  unfertigen  Straßen  einen
Ausgang  haben  sollen;

b)  für  die  dauernde  Benutzung  des  Straßenraumes  zu
Vordächern,  Rinnsteinbrücken  u.  dergl.,  sowie  zur  Anlage
  und  Veränderung  von  Bürgersteigen.

Abs.  5.  Der  Stadtausschuß  bezw.  der  Bezirksausschuß  beschließen
über  Anträge  auf  Genehmigung  oder  Veränderung  gewerblicher
Anlagen  entsprechend  der  Reichsgewerbeordnung  und  dem  Zuständigkeitsgesetze
  vom  1.  August  1883.  Der  Bezirksausschuß.
beschließt  außerdem  über  die  Erteilung  von  Baugenehmigungen
im  Uberschwemmungsgebiet.

Abs.  6.  Die  Genehmigung  des  Stadtausschusses  bezw.  des.
Bezirksausschusses,  gewerbliche  Anlagen  betreffend,  schließt  die
baupolizeiliche  Genehmigung  in  sich.  Im  übrigen  entbindet  die
Vermittlung  der  städtischen  Baupolizeiverwaltung  den  Bauherrn
nicht  von  der  Pflicht  sich  vor  Beginn  der  Bauausführung.
davon  zu  überzeugen,  daß  er  die  gesetzlich  erforderlichen
Genehmigungen  erlangt  hat.