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Zweiter  Abschnitt.
Schutzmaßregeln  während  der  Bauausführungen.

§  13.
Sicherung  öffentlicher  Einrichtunger.
Offentliche  Einrichtungen,  wie  Bürgersteige,  Straßenpflaster,

Bäume,  Brunnen,  Anschlagsäulen,  Laternen,  Hydranten,  Schieberkästen,

  Gas=  oder  Wasserleitungen,  Kanäle,  Straßenschilder,  u.  s.  w.

sind  während  eines  Abbruches,  Neubaues  oder  einer  sonstigen  Bauausführung

  zu  schonen  und  nach  Möglichkeit  vor  Beschädigung  zu
schützen.  Die  sofortige  Wiederherstellung  vorkommender  Beschädigungen
  ist  vom  Bauherrn  oder  Bauleiter  zu  veranlassen.
§  14.  «
Staub  und  Schmutz.

Abs.  1.  Bei  allen  Bau=  und  Abbrucharbeiten  sind  Staubbelästigungen
  durch  Besprengung  mit  Wasser  oder  andere  Vorkehrungen
  möglichst  zu  verhüten.

Abs.  2.  Verunreinigungen  der  Straßen,  die  durch  vorübergehende
Lagerung  von  Baustoffen  oder  durch  Bau=  oder  Abbruchsarbeiten
  veranlaßt  werden,  sind  sofort  zu  beseitigen.

8  15.
Bauzäune.

Abs.  1.  Im  allgemeinen  sind  die  Bestimmungen  der  Straßen-=Polizei-Verordnung
  für  die  Stadt  Posen  vom  5.  März  1901
maßgebend,  insbesondere  aber  die  folgenden  Vorschriften.

Abs.  2.  Bauzäune  müssen  mindestens  1,6  m  hoch  und  so  gebaut
sein,  daß  nach  außen  keine  Nägel  oder  zur  Verletzung  geeignete
Teile  vorstehen.

Abs.  3.  Sie  dürfen  in  der  Regel  nicht  mehr  als  1,80  m  in  die
Straße  vortreten.  Wo  nicht  ein  mindestens  1  m  breiter  Streifen
des  Bürgersteiges  frei  bleibt,  ist  ein  mit  Brettern  belegter  Fußweg
  von  1  m  Breite  herzustellen.  Dieser  ist  an  den  Bürgersteig
  ohne  Stufenbildung  anzuschließen  und  gegen  den  Fuhrweg
nötigenfalls  mit  einem  Geländer  zu  versehen.

§  16.
Baugerüste  und  Schutzdächer.

Abs.  1.  Abgebundene  Gerüste,  d.  h.  solche,  die  aus  regelrecht  verzimmerten
  Kanthölzern  bestehen,  sind  gegen  Belastung  und  Winddruck
  sicher  zu  konstruieren;  sie  werden  verlangt,  wo  Hausteine
in  beträchtlicher  Zahl  zu  versetzen  sind.