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Abs.  2.  Stangengerüste,  d.  h.  solche,  die  aus  Rundhölzern  mittels
Ketten,  Klammern  oder  dergl.  zusammengesetzt  werden,  müssen
gleichfalls  belastungssicher  konstruiert  sein  und  besonders  den
folgenden  Vorschriften  entsprechen:

a)  alle  Rüsthölzer  müssen  von  gesunder  Beschaffenheit  und
hinreichend  stark  sein,

P)  die  Standbäume  sind  in  noch  nicht  endgiltig  befestigten
Bürgersteigen  oder  Straßen  1  m  tief  einzugraben  und
auf  Dielenstücke  oder  Steinplatten  zu  setzen,  mit  Neigung
nach  dem  Gebäude  hin  aufzustellen  und  fest  zu  umstampfen.
  Sind  die  Bürgersteige  oder  Straßenflächen
bereits  endgiltig  befestigt,  so  sind  die  Standbäume  auf
Langschwellen  mit  Zapfenverbindung  aufzustellen  oder
in  anderer  Weise  derart  zu  befestigen,  daß  sie  unten
nicht  ausweichen  können.

Soll  ein  Standbaum  durch  Verbindung  mit  einem
anderen  verlängert  werden,  so  müssen  die  Enden  beider
Bäume  wenigstens  2  m  hoch  an  einander  genügend
befestigt  sein;  auch  muß  der  obere  Baum  auf  einer
Streichstange  stehen  und  durch  Knaggen  unterstützt  sein.

c)  An  jedem  Stockwerk  sind  Längsverbindungen,  sogenannte
Streichstangen  anzubringen  und  mit  den  Standbäumen
fest  zu  verbinden.

dh  Die  Riegel  oder  Hebel,  d.  h.  die  Querhölzer,  welche
die  Streichstangen  mit  dem  Bauwerk  verbinden  und  die
Gerüstdielen  tragen,  sind  so  zu  befestigen,  daß  sie  sich
weder  auf  den  Streichstangen,  noch  in  der  Umfassung
des  Bauwerks  drehen  oder  verschieben  können.

C)  Die  Gerüstdielen  müssen  aus  gesundem  Holz,  hinreichend
stark  und  so  befestigt  sein,  daß  sie  nicht  kippen  noch
ausweichen  können,  und  so  dicht  verlegt  sein,  daß  kein
Material  oder  Staub  hindurchfallen  kann.  Nach  außen
ist  eine  Schutzbrüstung  anzubringen.

1)  Die  Seitenverschiebung  des  ganzen  Gerüstes  muß  durch
Verstrebung  verhindert  werden.

Abs.  3.  Bockgerüste  dürfen  nur  in  zwei  Bocketagen  benutzt  werden;
sie  sind  durch  Befestigung  des  Dielenbelags  und  Verstrebung
zu  sichern  und  so  stark  anzufertigen,  daß  sie  die  zu  erwartende
Belastung  sicher  zu  tragen  vermögen.

Abs.  4.  Fliegende  Gerüste,  Leiter=  und  Hängegerüste  dürfen  nur  zu
Ausbesserungs=  und  Reinigungsarbeiten,  zu  sonstigen  unbe-