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deutenden  Arbeiten  an  Fassaden,  Gesimsen  und  Dächern,  ferner
zu  Verputz=  und  Anstreicherarbeiten  verwendet  werden.  Alle  Teile
dieser  Gerüste  müssen  der  vorauszusehenden  Belastung  vollständig
entsprechen.  Über  den  Laufdielen  ist  nach  außen  eine  Schutzbrüstung
  anzubringen.

Abs.  5.  Soweit  nicht  die  auf  der  Straße  verkehrenden  Personen
in  anderer  Weise  gegen  das  Herabfallen  von  Gegenständen  ausreichend
  gesichert  sind,  muß  in  einer  Höhe  von  3  m  vom
Boden  ein  Schutzdach  unabhängig  von  der  untersten  Dielenlage
an  den  Standgerüsten  angebracht  werden.

§  17.
Schutz  der  Nachbargrundstücke.

Abs.  1.  Jeder  Bauende  ist  verpflichtet,  alle  diejenigen  Vorkehrungen
zu  treffen,  welche  erforderlich  sind,  Personen  und  Eigentum  auf
den  Nachbargrundstücken  vor  Beschädigung  durch  seine  Bauausführung
  zu  schützen,  auch  die  erforderlichen  Abstützungen  vorzunehmen.
  Dasselbe  gilt  auch  für  Abbruch  und  Ausbesserungsarbeiten.


Abs.  2.  Zeigt  sich  beim  Abbruch  eines  Gebäudes,  daß  dem  Nachbargebäude
  die  eigene  Standfähigkeit  mangelt,  so  kann  auch  der
Eigentümer  des  letzteren  angehalten  werden,  die  erforderlichen
Vorkehrungen  zu  treffen.

Abs.  3.  Nach  einem  nicht  bebauten  Teil  des  Nachbargrundstücks
gewendete  Brandmauern  sind  auf  Verlangen  der  städtischen
Baupolizei-Verwaltung  zu  putzen,  bei  Verblendsteinbauten  zu
sugen.

8  18.
Sicherungsmaßregeln  in  Bauten.

Abs.  1.  Im  Innern  eines  Neubaus  sind  die  hölzernen  oder  eisernen
Balkenlagen  alsbald  nach  der  Verlegung  und  jedenfalls  vor
Aufbringung  der  folgenden  Balkenlage  oder  des  Dachverbandes
auszustaken  oder  sicher  abzudecken.

Abs.  2.  Die  Treppenräume,  die  zur  Einwölbung  bestimmten,  sowie
alle  anderen  deckenlosen  Räume  sind  zu  umpfriedigen  oder  ebenfalls
  von  Geschoß  zu  Geschoß  sicher  abzudecken.

Abs.  3.  In  Räumen,  in  denen  offene  Koksfeuer  ohne  Ableitung
der  entstehenden  Gase  brennen,  darf  nicht  gearbeitet  werden.
Abs.  4.  Die  Bauten  und  Baustellen  sind;  soweit  es  zur  Verhütung
von  Unglücksfällen  erforderlich  ist,  während  der  Dunkelheit  so

lange  zu  beleuchten,  als  Arbeiter  beschäftigt  sind.