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§  19.
Unterkunftsräume  und  Abtritte  für  Arbeiter,
Vermeidung  von  Tierquälereien.

Abs.  1.  Wo  mehr  als  10  Arbeiter  bei  einem  Bau  beschäftigt  sind,
ist  diesen  Gelegenheit  zum  Aufenthalt  während  der  Ruhepausen
in  heizbaren,  mit  trockenen  Fußböden  und  Sitzgelegenheit  versehenen
  Räumen  zu  geben.

Abs.  2.  Auf  jedem  Bau  ist  ein  Arbeiter-Abort  zu  errichten,  der
nach  der  Straße  und  den  Nachbargrundstücken  tunlichst  abgeschlossen
  ist.

Abs.  3.  Für  die  An=  und  Abfuhr  schwerer  Lasten  sind  auf  der
Baustelle  zur  Vermeidung  von  Tierquälereien  befestigte  Wege
oder  Transportgleise  anzulegen.

Dritter  Abschnitt.

Bauten  an  unfertigen  Straßen,  in  den  Festungsrayons  und  im
Überschwemmungsgebiet.

8  20.
Unfertige  Straßen.

Straßen  oder  Straßenteile  und  zwar  sowohl  bestehende  Wege
als  auch  neu  angelegte  Straßen  und  Plätze  sind  erst  dann  für  den
öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  fertiggestellt,  wenn

1.  die  Grundfläche  innerhalb  der  festgestellten  Straßenfluchtlinien

  freigelegt  und  in  der  Höhenlage  und  Breiteneinteilung
  nach  dem  Fluchtlinienplane  reguliert,

2.  die  Straße  oder  der  Straßenteil  an  eine  für  den  öffentlichen

Verkehr  und  den  Anbau  fertiggestellte  Straße  angeschlossen,

3.  der  Straßendamm  entsprechend  der  Bestimmung  der

städtischen  Baupolizeiverwaltung  gepflastert,

4.  auf  beiden  Seiten  des  Straßendammes  je  ein  Bürgersteig
in  der  von  der  städtischen  Baupolizeiverwaltung  bestimmten
Breite  und  Höhe  angelegt,  nach  Bestimmungen  der
städtischen  Baupolizeiverwaltung  befestigt  und  gegen  den
Fahrdamm  mit  Granitbordsteinen  abgegrenzt,
die  Entwässerung  je  nach  Bestimmung  der  städtischen  Baupolizeiverwaltung
  nach  einem  von  dieser  genehmigten  Plane
durch  unterirdische  oder  oberirdische  Wasserabführung  gesichert
  und  bei  oberirdischer  Abführung  der  Rinnstein  mit
genügend  tiefen  Granitrinnen  ausgelegt,

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