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6.  die  Straße  oder  der  Straßenteil  an  die  städtische  Wasserleitung
  angeschlossen,

7.  für  die  Beleuchtung  in  einer  von  der  städtischen  Baupolizeiverwaltung
  für  ausreichend  erachteten  Weise  gesorgt  ist.

§  21.
Wohngebäude  an  unfertigen  Straßen.

Abs.  1.  An  Straßen  oder  Straßenteilen,  die  noch  nicht  für  den
öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  fertiggestellt  sind,  dürfen
Wohngebäude,  die  nach  dieser  Straße  einen  Ausgang  haben,
nur  nach  Maßgabe  der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875
erlassenen  oder  zu  erlassenden  ortsrechtlichen  Vorschriften  errichtet
werden.

Abs.  2.  Die  städtische  Baupolizeiverwaltung  ist  befugt,  in  besonderen
Fällen  mit  Zustimmung  des  Magistrats  Abweichungen  vom
§  20  zu  gestatten  oder  vorzuschreiben.

§  22.
Festungsrayouns.  .
Abs.  1.  In  den  Festungsrayons  treten  alle  diejenigen  Vorschriften
dieser  Bauordnung,  welche  mit  den  Bestimmungen  des  Reichs-Nayonsgesetzes
  vom  21.  Dezember  1871  in  Widerspruch  stehen,
außer  Kraft.  -
Abs.  2.  Auf  den  Grundstücken  in  den  Festungsrayons  zu  er—
richtende  Baulichkeiten  müssen  mit  ihren  aufgehenden  Um—
fassungswänden  mindestens  2,50  m  von  der  Nachbargrenze
entfernt  bleiben.
Abs.  3.  Wohnungen  müssen  von  Stallungen  oder  Scheunen  einen
Abstand  von  mindestens  5  m  innehalten.

§  23.
überschwemmungsgebiete.

Abs.  1.  Abgesehen  von  den  Fällen,  in  welchen  die  Bestimmungen
des  Deichgesetzes  vom  28.  Januar  1848  Platz  greifen,  ist  die
städtische  Baupolizeiverwaltung  befugt,  in  den  überschwemmungsgebieten
  der  Warthe  und  der  Cybina  eine  den  ungehinderten
Abfluß  des  Wassers  sichernde  und  Gefahren  für  die  Gesundheit
verhütende  Entfernung  der  Baulichkeiten  von  den  Wasserläufen
und  eine  geeignete  Stellung  der  Bauten  nach  Lage  der  obwaltenden
  Verhältnisse  vorzuschreiben.

Abs.  2.  Auf  Grundstücken,  die  im  Überschwemmungsgebiet  liegen,
sind  Mauern  und  Fußböden  gegen  das  Eindringen  von